Das
Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel
177 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 14 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- § 28 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bekanntmachungen sind in den elektronischen Bundesanzeiger einzurücken."
- 3.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
- „3a.
- eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist;".
- bb)
- In Nummer 4 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- cc)
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- eine Übersicht, ob die Ausgaben durch im Voraus erhobene oder durch nachträglich umgelegte Beiträge gedeckt werden sollen und, wenn im Voraus Beiträge erhoben werden sollen, ob Nachschüsse vorbehalten oder ausgeschlossen sind, ob die Beitragspflicht beschränkt ist und ob die Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt §
12 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs entsprechend."
- c)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 4.
- Die §§ 33 und 40 Abs. 2 Satz 2 werden aufgehoben.
- 5.
- In § 81 Abs. 2 Satz 6 wird der zweite Halbsatz gestrichen.
- 5a.
- In § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 Nr. 2 werden die Wörter „des in § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bestimmten Zeitraums" durch die Wörter „der in § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs jeweils bestimmten Zeiträume" ersetzt.
- 6.
- In § 111d Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 14 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3" ersetzt.
Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606