(1)
1Zu den IRBA-Positionen gehören Adressenausfallrisikopositionen nach §
9, Aufrechnungspositionen nach §
12 und Veritätsrisikopositionen nach Absatz 2, wenn die IRBA-Zulassung festlegt, dass für Positionen dieser Art der IRBA zu verwenden ist (IRBA-Positionen).
2Durch den Ankauf von Forderungen gebildete Adressenausfallrisikopositionen, für die nicht die Anforderungen nach den §§
142 bis 146 erfüllt sind, bilden stets KSA-Positionen; eine Veritätsrisikoposition ist in diesem Fall nicht zu berücksichtigen.
(2) 1Veritätsrisiko ist das hinsichtlich des Bestands und der Realisierbarkeit einer angekauften Forderung bestehende Risiko, dass der Schuldner der angekauften Forderung nicht verpflichtet ist, in vollem Umfang zu leisten. 2Für jede durch Ankauf von Forderungen gebildete Adressenausfallrisikoposition ist zusätzlich eine Veritätsrisikoposition zu bilden, wenn das Institut nicht gegenüber der Bundesanstalt nachweisen kann, dass für diese angekaufte Forderung das Veritätsrisiko unwesentlich ist. 3Eine Veritätsrisikoposition wird, unabhängig von der Möglichkeit des Rückgriffs auf den Forderungsverkäufer, gebildet durch
- 1.
- jede angekaufte Forderung und
- 2.
- jeden nicht in Anspruch genommenen Teil einer revolvierenden Ankaufszusage des Instituts für Forderungen.
(3) 1Hat das Institut sowohl hinsichtlich des Adressenausfallrisikos als auch hinsichtlich des Veritätsrisikos einer angekauften Forderung die Möglichkeit des vollständigen Rückgriffs gegenüber dem Forderungsverkäufer, darf es die IRBA-Position wie eine Adressenausfallrisikoposition behandeln, die vom Forderungsverkäufer geschuldet wird und die mit den Ansprüchen aus der Forderung besichert ist, als ob die Forderung an das Institut sicherungsweise abgetreten wäre. 2Eine Veritätsrisikoposition ist in diesem Fall nicht zu berücksichtigen.
(4) Sobald ein Institut eine IRBA-Zulassung hat, muss es für sämtliche Investmentanteile im Sinne des §
25 Absatz 12 die Zuordnung zu Forderungsklassen nach §
83 durchführen, und es muss für sämtliche Beteiligungspositionen nach §
78, soweit diese nicht nach §
70 Satz 1 Nr. 2, 8 oder 9 ohne zeitliche Beschränkung oder nach §
338 Abs. 4 übergangsweise von der Anwendung des IRBA ausgenommen werden können, sowie für sämtliche der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zuzuordnende Adressrisikopositionen den IRBA verwenden.
(5) Adressenausfallrisikopositionen und Aufrechnungspositionen, die nicht nach Absatz 1 bis 4 IRBA-Positionen sind, sind als KSA-Positionen nach §
24 Satz 1 zu berücksichtigen.
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§ 303 SolvV Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition (vom 31.12.2011) ... sind, 2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330