(1)
1Die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall unter Berücksichtigung vorhandener Sicherheiten für eine IRBA-Position ist die Summe der gewichteten Verlustquoten bei Ausfall für jede vorhandene Kategorie von Sicherheiten, zuzüglich der gewichteten Verlustquote bei Ausfall für den unbesicherten Teil der IRBA-Position.
2Auf die nach §
100 Abs. 8 abgespaltenen und mit dem alternativen Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherung nach §
85 Abs. 5 berücksichtigten Positionen sowie den entsprechenden Wert des Grundpfandrechts finden Satz 1 sowie die Absätze 2 bis 8 keine Anwendung.
(2) Sämtliche der IRBA-Position zugeordneten Sicherheiten sind einer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- 1.
- Finanzielle Sicherheiten nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
- 2.
- sicherungshalber abgetretene Forderungen nach § 160,
- 3.
- grundpfandrechtliche Besicherung nach § 159, wenn nicht das alternative Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherung verwendet wird,
- 4.
- sonstige IRBA-Sachsicherheiten nach § 161.
(3) 1Die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall beträgt für die Kategorie
- 1.
- finanzielle Sicherheiten 0 Prozent,
- 2.
- sicherungshalber abgetretene Forderungen,
- a)
- wenn die zu der IRBA-Position gehörenden Ansprüche oder Eventualansprüche nachrangig sind, 65 Prozent,
- b)
- sonst 35 Prozent;
- 3.
- grundpfandrechtliche Besicherung,
- a)
- wenn die zu der IRBA-Position gehörenden Ansprüche oder Eventualansprüche nachrangig sind, 65 Prozent,
- b)
- sonst 35 Prozent;
- 4.
- sonstige Sachsicherheiten,
- a)
- wenn die zu der IRBA-Position gehörenden Ansprüche oder Eventualansprüche nachrangig sind, 70 Prozent,
- b)
- sonst 40 Prozent.
2Für den unbesicherten Teil ist die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall für die IRBA-Position nach §
93 oder, bei Berücksichtigung von Garantien oder Kreditderivaten nach §
92 Abs. 2 Satz 1, die sich nach §
92 Abs. 2 Satz 1 ergebende Verlustquote bei Ausfall anzuwenden.
(4) Die Gewichtung der Verlustquoten bei Ausfall nach Absatz 1 ergibt sich als Quotient der jeweiligen Teilbemessungsgrundlage und der IRBA-Bemessungsgrundlage der IRBA-Position.
(5)
1Sind finanzielle Sicherheiten vorhanden, ist für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 6 die IRBA-Bemessungsgrundlage nach §
100 der IRBA-Position um das Produkt aus dem Wertschwankungsfaktor nach §
188 und der IRBA-Bemessungsgrundlage zu erhöhen.
2Für jede der für die IRBA-Position zu berücksichtigenden Sicherheitenkategorien ist die Teilbemessungsgrundlage nach Absatz 6 und 7 zu ermitteln.
3Jeder Teilbemessungsgrundlage sind sämtliche Sicherheiten der jeweiligen Kategorie zuzuordnen.
4Der verbleibende Rest bildet die Teilbemessungsgrundlage des unbesicherten Teils der IRBA-Position.
(6) Für die Kategorie finanzielle Sicherheiten bestimmt sich die Teilbemessungsgrundlage als das Minimum
- 1.
- der IRBA-Bemessungsgrundlage bei Vorhandensein finanzieller Sicherheiten nach Absatz 5 Satz 1 und
- 2.
- der über die einzelnen finanziellen Sicherheiten gebildeten Summe der Produkte aus dem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 und dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 für die jeweilige finanzielle Sicherheit in Bezug auf die IRBA-Position.
(7) 1Die Teilbemessungsgrundlagen für die Sicherheiten der Kategorien sicherungshalber abgetretene Forderungen, grundpfandrechtliche Besicherung und sonstige IRBA-Sachsicherheiten bestimmen sich als die Quotienten aus
- 1.
- der Summe der der IRBA-Position zugeordneten Werte von Sicherheiten der jeweiligen Kategorie und
- 2.
- des für die Kategorie erforderlichen als Dezimalzahl ausgedrückten Überdeckungsgrads nach Satz 2.
2Der erforderliche Überdeckungsgrad beträgt für
- 1.
- sicherungshalber abgetretene Forderungen 125 Prozent,
- 2.
- grundpfandrechtliche Besicherung 140 Prozent,
- 3.
- sonstige IRBA-Sachsicherheiten 140 Prozent.
(8) Sicherheiten der Kategorien grundpfandrechtliche Besicherung oder sonstige IRBA-Sachsicherheiten dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn der Quotient aus
- 1.
- der Summe der der IRBA-Position zugeordneten Werte von Sicherheiten der jeweiligen Kategorie und
- 2.
- der Teilbemessungsgrundlage nach Absatz 7 Satz 1 für diese Kategorie
die erforderliche Mindestabdeckung in Höhe von 30 Prozent nicht unterschreitet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330