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Titel 3 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken

Kapitel 4 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)

Abschnitt 3 Risikogewichtete IRBA-Positionswerte

Unterabschnitt 3 Ermittlung des IRBA-Risikogewichts

Titel 3 Ermittlung der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall

§ 92 Prognostizierte Verlustquote bei Ausfall



(1) 1Ein Institut muss für eine IRBA-Position die nach den §§ 132 bis 134 selbstgeschätzte prognostizierte Verlustquote bei Ausfall verwenden, falls die Position

1.
einer der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen zugeordnet ist, für die nicht das einfache IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen nach § 97 verwendet wird, und die IRBA-Position von einem Ratingsystem erfasst wird, welches das Institut nach seiner IRBA-Zulassung für die Ermittlung der selbstgeschätzten Verlustquote bei Ausfall verwenden muss,

2.
der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet ist oder

3.
durch angekaufte Forderungen gebildet wird und das Institut in der Lage ist, die entsprechend der Definition in § 127 selbstgeschätzte erwartete Verlustrate für diese IRBA-Position in die selbstgeschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit und die selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall für diese IRBA-Position in zuverlässiger Weise zu zerlegen.

2Für jede andere IRBA-Position darf das Institut keine selbstgeschätzte, sondern muss als prognostizierte Verlustquote bei Ausfall die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall nach § 93 oder, bei Berücksichtigung von Garantien oder Kreditderivaten nach Absatz 2 Satz 1, die sich nach Absatz 2 Satz 1 ergebende Verlustquote bei Ausfall verwenden, wenn keine berücksichtigungsfähigen Sicherheiten vorhanden sind oder die IRBA-Position eine unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungsposition ist, sonst die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall unter Berücksichtigung von Sicherheiten nach § 94.

(2) 1Wird eine IRBA-Position, für die das Institut die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall verwenden muss, durch eine nachrangige Forderung gebildet und ist diese IRBA-Position durch nicht nachrangige Garantien oder Kreditderivate besichert, darf das Institut dies durch Verwendung der aufsichtlichen Verlustquote bei Ausfall für nicht nachrangige Forderungen nach § 93 Abs. 1 berücksichtigen. 2Ist eine IRBA-Position, für die das Institut die prognostizierte Verlustquote bei Ausfall selbst schätzen muss, durch Garantien oder Kreditderivate besichert und werden die Mindestanforderungen für die Einschätzung der Auswirkung von Garantien und Kreditderivaten nach den §§ 138 bis 141 eingehalten, darf das Institut dies bei der Schätzung der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall nach Absatz 1 sowie der Ausfallwahrscheinlichkeit nach § 88 berücksichtigen, soweit es Gewährleistungen nicht durch Inanspruchnahme des ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts für IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen nach § 86 Abs. 3 berücksichtigt.

(3) Vorleistungsrisikopositionen, für die ein Institut nach Absatz 1 Satz 1 die Verlustquote bei Ausfall selbst schätzen muss, darf das Institut nach für alle derartigen Vorleistungsrisikopositionen einheitlicher Wahl als IRBA-Positionen behandeln, für die es nach Absatz 1 Satz 2 die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall verwenden muss.




§ 93 Aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall



(1) Für eine IRBA-Position in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen beträgt die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall und vor Berücksichtigung von Sicherheiten,

1.
wenn die mit der IRBA-Position verbundenen Ansprüche oder Eventualansprüche nachrangig sind,

a)
wenn die IRBA-Position durch eine nachrangige angekaufte Forderung gebildet wird und keine IRBA-Veritätsrisikoposition ist und das Institut nicht zu einer die Anforderungen nach den §§ 129 bis 131 erfüllenden Schätzung der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit in der Lage ist, 100 Prozent,

b)
sonst 75 Prozent,

2.
wenn sie eine IRBA-Veritätsrisikoposition ist, 75 Prozent,

3.
wenn sie als KSA-Position der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen zuzuordnen wäre, 11,25 Prozent,

4.
wenn sie eine Vorleistungsrisikoposition nach § 92 Abs. 3 ist, 45 Prozent,

5.
in jedem anderen Fall 45 Prozent.

(2) 1Für eine IRBA-Beteiligungsposition, die sich auf nicht an einer Börse gehandelte Beteiligungen bezieht und zu einem hinreichend diversifizierten Beteiligungsportfolio gehört, beträgt die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall 65 Prozent. 2Für alle anderen IRBA-Beteiligungspositionen beträgt die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall 90 Prozent.




§ 94 Berücksichtigung vorhandener Sicherheiten in der aufsichtlichen Verlustquote bei Ausfall



(1) 1Die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall unter Berücksichtigung vorhandener Sicherheiten für eine IRBA-Position ist die Summe der gewichteten Verlustquoten bei Ausfall für jede vorhandene Kategorie von Sicherheiten, zuzüglich der gewichteten Verlustquote bei Ausfall für den unbesicherten Teil der IRBA-Position. 2Auf die nach § 100 Abs. 8 abgespaltenen und mit dem alternativen Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherung nach § 85 Abs. 5 berücksichtigten Positionen sowie den entsprechenden Wert des Grundpfandrechts finden Satz 1 sowie die Absätze 2 bis 8 keine Anwendung.

(2) Sämtliche der IRBA-Position zugeordneten Sicherheiten sind einer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

1.
Finanzielle Sicherheiten nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,

2.
sicherungshalber abgetretene Forderungen nach § 160,

3.
grundpfandrechtliche Besicherung nach § 159, wenn nicht das alternative Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherung verwendet wird,

4.
sonstige IRBA-Sachsicherheiten nach § 161.

(3) 1Die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall beträgt für die Kategorie

1.
finanzielle Sicherheiten 0 Prozent,

2.
sicherungshalber abgetretene Forderungen,

a)
wenn die zu der IRBA-Position gehörenden Ansprüche oder Eventualansprüche nachrangig sind, 65 Prozent,

b)
sonst 35 Prozent;

3.
grundpfandrechtliche Besicherung,

a)
wenn die zu der IRBA-Position gehörenden Ansprüche oder Eventualansprüche nachrangig sind, 65 Prozent,

b)
sonst 35 Prozent;

4.
sonstige Sachsicherheiten,

a)
wenn die zu der IRBA-Position gehörenden Ansprüche oder Eventualansprüche nachrangig sind, 70 Prozent,

b)
sonst 40 Prozent.

2Für den unbesicherten Teil ist die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall für die IRBA-Position nach § 93 oder, bei Berücksichtigung von Garantien oder Kreditderivaten nach § 92 Abs. 2 Satz 1, die sich nach § 92 Abs. 2 Satz 1 ergebende Verlustquote bei Ausfall anzuwenden.

(4) Die Gewichtung der Verlustquoten bei Ausfall nach Absatz 1 ergibt sich als Quotient der jeweiligen Teilbemessungsgrundlage und der IRBA-Bemessungsgrundlage der IRBA-Position.

(5) 1Sind finanzielle Sicherheiten vorhanden, ist für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 6 die IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 100 der IRBA-Position um das Produkt aus dem Wertschwankungsfaktor nach § 188 und der IRBA-Bemessungsgrundlage zu erhöhen. 2Für jede der für die IRBA-Position zu berücksichtigenden Sicherheitenkategorien ist die Teilbemessungsgrundlage nach Absatz 6 und 7 zu ermitteln. 3Jeder Teilbemessungsgrundlage sind sämtliche Sicherheiten der jeweiligen Kategorie zuzuordnen. 4Der verbleibende Rest bildet die Teilbemessungsgrundlage des unbesicherten Teils der IRBA-Position.

(6) Für die Kategorie finanzielle Sicherheiten bestimmt sich die Teilbemessungsgrundlage als das Minimum

1.
der IRBA-Bemessungsgrundlage bei Vorhandensein finanzieller Sicherheiten nach Absatz 5 Satz 1 und

2.
der über die einzelnen finanziellen Sicherheiten gebildeten Summe der Produkte aus dem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 und dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 für die jeweilige finanzielle Sicherheit in Bezug auf die IRBA-Position.

(7) 1Die Teilbemessungsgrundlagen für die Sicherheiten der Kategorien sicherungshalber abgetretene Forderungen, grundpfandrechtliche Besicherung und sonstige IRBA-Sachsicherheiten bestimmen sich als die Quotienten aus

1.
der Summe der der IRBA-Position zugeordneten Werte von Sicherheiten der jeweiligen Kategorie und

2.
des für die Kategorie erforderlichen als Dezimalzahl ausgedrückten Überdeckungsgrads nach Satz 2.

2Der erforderliche Überdeckungsgrad beträgt für

1.
sicherungshalber abgetretene Forderungen 125 Prozent,

2.
grundpfandrechtliche Besicherung 140 Prozent,

3.
sonstige IRBA-Sachsicherheiten 140 Prozent.

(8) Sicherheiten der Kategorien grundpfandrechtliche Besicherung oder sonstige IRBA-Sachsicherheiten dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn der Quotient aus

1.
der Summe der der IRBA-Position zugeordneten Werte von Sicherheiten der jeweiligen Kategorie und

2.
der Teilbemessungsgrundlage nach Absatz 7 Satz 1 für diese Kategorie

die erforderliche Mindestabdeckung in Höhe von 30 Prozent nicht unterschreitet.