Die
InVeKoS-Verordnung vom
3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Artikel
432 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „an dem der Betriebsinhaber zu den Steuern vom Einkommen veranlagt wird" durch die Wörter „der im Zuständigkeitsbezirk des Finanzamtes liegt, das für die Festsetzung der Einkommensteuer des Betriebsinhabers zuständig ist" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird das Wort „Verarbeiter" durch die Wörter „Aufkäufer oder einen Verarbeiter" ersetzt.
- 2.
- In § 3 wird im einleitenden Satzteil die Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ 8a" ersetzt.
- 3.
- § 7 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Betriebsinhaber hat den Vordruck mit kartographischen Unterlagen, den die Landesstelle ihm für den Antrag zur Verfügung stellt, zu berichtigen, soweit Änderungen gegenüber den dort enthaltenen Angaben über die Flächen eingetreten sind."
- b)
- Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
- 4.
- Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a Landschaftselemente
(1) Die in §
5 Abs. 1 der
Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung aufgeführten Landschaftselemente sind Teil der Gesamtfläche derjenigen landwirtschaftlichen Parzelle, zu der die Landschaftselemente im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen; das gilt auch dann, wenn ihre Größe die dort vorgegebenen Mindestgrößen unterschreitet.
(2) Darüber hinaus sind folgende Landschaftselemente Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle:
- 1.
- Einzelbäume und Einzelsträucher, auch soweit sie abgestorben sind,
- 2.
- Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtbereiche bis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung genannten Obergrenze,
- 3.
- Feldraine,
- 4.
- Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle,
- 5.
- Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen bis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung genannten Obergrenze,
- 6.
- Binnendünen.
Nach Maßgabe des Artikels 30 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 können die Landesregierungen über Satz 1 hinaus durch Rechtsverordnung weitere Landschaftselemente als Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle anerkennen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen."
- 5.
- Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a Anträge nach Abschnitt 4a der Betriebsprämiendurchführungsverordnung
- 1.
- die von dem Betriebsinhaber am 17. Mai 2005 und am 15. Mai 2007 im anderen Mitgliedstaat als Ackerland oder Dauergrünland genutzten Flächen,
- 2.
- in welchem Umfang diese Flächen am 15. Mai 2003 Dauergrünland im Sinne des Artikels 32 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 waren.
Spätestens bis zum 31. August 2007 ist eine Bescheinigung des anderen Mitgliedstaates, in dem die Flächen belegen sind, über die in § 18b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung genannten Voraussetzungen vorzulegen, sofern der Betriebsinhaber die Flächen nicht in jedem der Jahre 2000 bis 2004 für Zwecke der Beihilfengewährung bei der jeweils zuständigen Stelle entweder als Futterfläche nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. EG Nr. L 327 S. 11) oder als Dauergrünland in Flächenverzeichnissen angegeben hat.
- 1.
- ein Nachweis über die Aufnahme der selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit spätestens am 17. Mai 2005,
- 2.
- ein Nachweis über die Art der Nutzung der Fläche am 17. Mai 2005,
- 3.
- ein Nachweis über die Art der Nutzung der Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung,
- 4.
- ein Nachweis, dass die betroffene Fläche dem Betriebsinhaber am 15. Mai des Jahres der Antragstellung zur Verfügung steht,
- 5.
- sofern ihm die Fläche erstmalig im Jahr der Antragstellung zur Verfügung steht, ein Nachweis, dass die Fläche in seinem Eigentum steht oder durch schriftlichen Vertrag für eine Dauer von mindestens sechs Jahren von ihm gepachtet worden ist.
Satz 2 Nr. 3 und 4 gilt nicht, wenn der Betriebsinhaber im Jahr der Antragstellung auch einen Sammelantrag nach § 7 stellt.
(3) §
10 gilt entsprechend."
- 6.
- § 16 wird aufgehoben.
- 7.
- In § 18 werden die Wörter „für Wintersaaten bis 28. Februar und für Sommersaaten bis 15. Mai" durch die Wörter „für Winter-Raps, Winter-Rübsen und Winter-Getreide bis 28. Februar und für alle übrigen Kulturen bis 15. Mai" ersetzt.
- 8.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Der Betreiber einer Biogasanlage ist im Falle der Verarbeitung nachwachsender Rohstoffe oder von Energiepflanzen zu Biogas verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, in denen täglich Art und Menge aller in den Fermenter eingebrachten Stoffe sowie die erzeugte Energiemenge aufgezeichnet werden."
- 9.
- In § 22 Abs. 2 werden die Wörter „Der Erstverarbeiter" durch die Wörter „Der Aufkäufer oder der Erstverarbeiter" ersetzt.
- 10.
- § 23 Abs. 4 Satz 1 wird aufgehoben.
- 11.
- In § 27g Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 199" durch die Angabe „Artikel 171 cl" ersetzt.
- 12.
- In § 27j Abs. 2 wird die Angabe „Artikel 196" durch die Angabe „Artikel 171 ci" ersetzt.
Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und zur Änderung der EG-Sicherheiten-Verordnung
V. v. 07.02.2008 BGBl. I S. 149