Das
Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel
1 der Verordnung vom
6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1045), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 24b wird folgender § 24c eingefügt:
§ 24c Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach §
2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."
- 2.
- In § 26 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe § 24a" durch die Angabe den §§ 24a und 24c" ersetzt.
- 3.
- In § 26a Abs. 1 Nr. 2 und in § 28a Satz 1 wird jeweils die Angabe §§ 24 und 24a" durch die Angabe §§ 24, 24a und § 24c" ersetzt.
- 4.
- In § 28 Abs. 3 Nr. 3, § 36 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 1a sowie in § 40 Abs. 2 Nr. 2 wird jeweils die Angabe § 24 oder § 24a" durch die Angabe §§ 24, 24a oder § 24c" ersetzt.
Die
Fahrerlaubnis-Verordnung vom
18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel
2 der Verordnung vom
6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1045), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 13 wird folgender Satz angefügt:
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen."
- 2.
- In § 36 Abs. 1 und 2 sowie in § 43 wird jeweils die Angabe § 24a" durch die Angabe den §§ 24a, 24c" ersetzt.
- 3.
- In § 59 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe den §§ 24 oder 24a" durch die Angabe den §§ 24, 24a oder § 24c" ersetzt.
- 4.
- Abschnitt A der Anlage 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird die Angabe §§ 24 und 24a" durch die Angabe §§ 24, 24a und 24c" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2.3 wird die Angabe § 24a" durch die Angabe § 24a oder § 24c" ersetzt.
- 5.
- In Anlage 13 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6.1 eingefügt:
6.1 in der Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt angetreten, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks stand,".
Die
Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), zuletzt geändert durch Artikel
11 der Verordnung vom
25. April 2006 (BGBl. I S. 988), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe §§ 24 und 24a" durch die Angabe §§ 24, 24a und 24c" ersetzt.
- 2.
- In der Anlage werden nach Nummer 242.2 folgende Überschrift und Nummer eingefügt:
Lfd. Nr. | Tatbestand | StVG | Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten |
| „Alkoholverbot für Fahr- anfänger und Fahranfän- gerinnen | | |
243 | in der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Voll- endung des 21. Lebens- jahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoho- lische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten | § 24c Abs. 1 und 2 | 125 ". |
In §
12 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 des
Güterkraftverkehrsgesetzes vom
22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel
295 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe § 24a" durch die Angabe § 24a oder § 24c" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2007 in Kraft.