Verordnung zur Einführung von Luftsicherheitsschulungen (LuftSiSchulVEV k.a.Abk.)

V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 647 (Nr. 13); Geltung ab 11.04.2008
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Eingangsformel
Artikel 1 Luftsicherheits-Schulungsverordnung
Artikel 2 Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung
Artikel 3 Änderung der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 17 Abs. 2 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), der zuletzt durch Artikel 337 Nr. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

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Artikel 1 Luftsicherheits-Schulungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 11. April 2008 LuftSiSchulV

(gesamter Text siehe Luftsicherheits-Schulungsverordnung - LuftSiSchulV)

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Artikel 2 Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. April 2008 LuftSiGebV § 3, § 4 (neu), § 4, § 5, § 6, § 7, Anlage

Die Luftsicherheitsgebührenverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 944) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „1 und 4" durch die Angabe „1 und 4 bis 9" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „6 und 9" durch die Angabe „11 und 14" ersetzt.

c)
In Nummer 4 wird die Angabe „Nummer 5" durch die Angabe „Nummer 10" ersetzt.

d)
In Nummer 5 wird die Angabe „7 und 8" durch die Angabe „12 und 13" ersetzt.

2.
Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

„§ 4 Prüfungsgebühren

Für Amtshandlungen nach den Nummern 5 und 6 des Gebührenverzeichnisses sind die Gebühren spätestens mit Abgabe der namentlichen Aufstellung der Prüfungsteilnehmer zu entrichten."

3.
Die bisherigen §§ 4 bis 7 werden die §§ 5 bis 8.

4.
In dem neuen § 7 wird die Angabe „7 und 8" durch die Angabe „12 und 13" ersetzt.

5.
Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 4 werden folgende Nummern eingefügt:

„5Abnahme der Prüfung von Luft-
sicherheitskontrollkräften nach
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftSiG
 
5.1.1je Luftsicherheitskontrollkraft für
Personal- und Warenkontrollen
300 €
5.1.2je Luftsicherheitskontrollkraft für
Personal- und Warenkontrollen
bei Wiederholung mindestens
eines praktischen Teiles der
Prüfung oder Ablegung nur des
praktischen Teiles der Prüfung
250 €
5.2.1je Luftsicherheitskontrollkraft für
Frachtkontrollen
200 €
5.2.2je Luftsicherheitskontrollkraft für
Frachtkontrollen bei Wiederho-
lung mindestens eines prakti-
schen Teiles der Prüfung oder
Ablegung nur des praktischen
Teiles der Prüfung
150 €
5.3.1je Luftsicherheitskontrollkraft für
Personalkontrollen
250 €
5.3.2je Luftsicherheitskontrollkraft für
Personalkontrollen bei Wieder-
holung des praktischen Teiles
der Prüfung oder Ablegung nur
des praktischen Teiles der Prü-
fung
200 €
6Abnahme der Prüfung von Luft-
sicherheitsassistenten nach § 5
Abs. 5 LuftSiG
 
6.1je Person 250 €
6.2je Person bei Wiederholung
mindestens eines praktischen
Teiles der Prüfung
200 €
7Befreiung oder Reduzierung von
Schulungsverpflichtungen (§ 1
Abs. 4, § 3 Abs. 4 LuftSiSchulV)
je Person
50 bis
200 €
7.1Ablehnung der Befreiung oder
Reduzierung von Schulungs-
verpflichtungen (§ 1 Abs. 4, § 3
Abs. 4 LuftSiSchulV) je Person
50 €
8Ausstellung von Befähigungs-
zeugnissen oder Zulassungen
für Sicherheitspersonal (§ 20
Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1
Satz 2 LuftSiSchulV) je Zeugnis
20 bis
40 €
8.1Ablehnung der Ausstellung von
Befähigungszeugnissen oder
Zulassungen für Sicherheitsper-
sonal (§ 20 Abs. 2 Satz 1, § 22
Abs. 1 Satz 2 LuftSiSchulV)
20 €
9Ausstellung von Befähigungs-
zeugnissen für Luftsicherheits-
kontrollkräfte ohne Abnahme
einer Prüfung (§ 22 Abs. 2
Satz 2 LuftSiSchulV) je Zeugnis
20 bis
40 €
9.1Ablehnung der Ausstellung von
Befähigungszeugnissen für
Luftsicherheitskontrollkräfte oh-
ne Abnahme einer Prüfung (§ 22
Abs. 2 Satz 2 LuftSiSchulV)
20 €".


 
b)
Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden die Nummern 10 bis 15.

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Artikel 3 Änderung der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. April 2008 LuftSiZÜV § 1

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 947) wird wie folgt geändert:

1.
Die Wörter „Personal- und Warenkontrollen" werden durch die Wörter „Personal- und Warenkontrollen oder Frachtkontrollen" ersetzt.

2.
Die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" wird durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.

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Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.




---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. April 2008.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.






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