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Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung (MeßEinhGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Sommerzeitverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Juli 2008 SoZV § 1, § 3

Die Sommerzeitverordnung vom 12. Juli 2001 (BGBl. I S. 1591) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4 des Zeitgesetzes" durch die Angabe „§ 5 des Einheiten- und Zeitgesetzes" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

„§ 3

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt im Bundesanzeiger für jeweils fünf aufeinanderfolgende Jahre Beginn und Ende der Sommerzeit bekannt."

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 MeßEinhGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MeßEinhGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 292 10. ZustAnpV Änderung der Sommerzeitverordnung
... In § 3 der Sommerzeitverordnung vom 12. Juli 2001 (BGBl. I S. 1591), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) geändert worden ist, werden die Wörter ...