Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (1. BPolZVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.08.2008 BGBl. I S. 1750 (Nr. 38); Geltung ab 01.09.2008
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden
Artikel 2 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:

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Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2008 BPolZV § 1

§ 1 Abs. 3 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom 22. Februar 2008 (BGBl. I S. 250) wird wie folgt geändert:

1.
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
das Bundespolizeipräsidium für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

a)
§ 13 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes,

b)
§ 26 Nr. 2 des Passgesetzes,

c)
§ 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,

d)
§ 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,

e)
§ 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen,

f)
§ 78 der Aufenthaltsverordnung;".

2.
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Buchstaben a und b werden wie folgt gefasst:

„a)
§ 61 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes,

b)
§ 61 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes;".

b)
Die Buchstaben c bis g werden aufgehoben.

3.
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

„5.
die jeweils örtlich zuständige Bundespolizeidirektion für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach

a)
§ 13 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes,

b)
§ 26 Nr. 2 des Passgesetzes,

c)
§ 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,

d)
§ 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,

e)
§ 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen,

f)
§ 78 der Aufenthaltsverordnung.

Dies schließt die Zuständigkeit für die Erteilung von Verwarnungen bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ein."

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft.



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