Das
Europaabgeordnetengesetz vom
6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel
4 des Gesetzes vom
17. März 2008 (BGBl. I S. 394), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter soweit nicht die Vorschriften des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments Anwendung finden." angefügt.
- 2.
- In § 9 werden nach den Wörtern Europäischen Parlaments" die Wörter , das sich nach Artikel 25 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments für die Anwendung dieses Gesetzes entscheidet," eingefügt.
- 3.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird das Wort oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort Schlafwagen" werden die Wörter oder sonstige schienengebundene Beförderungsmittel außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs" eingefügt.
- b)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
Dies gilt nicht, soweit ein Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten durch das Europäische Parlament besteht."
- c)
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
- 4.
- In § 10b Satz 1 werden vor den Wörtern ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments" die Wörter vor dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments" und nach den Wörtern ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments" die Wörter sowie auf Mitglieder des Europäischen Parlaments, die sich nach Artikel 25 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments für die Anwendung dieses Gesetzes entscheiden," eingefügt.
- 5.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach dem Wort finden" werden die Wörter auf vor Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen" eingefügt.
- b)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
Die Vorschriften des § 28 des Abgeordnetengesetzes finden für Mitglieder des Europäischen Parlaments, die sich nicht nach Artikel 25 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments für die Fortgeltung des Leistungssystems nach diesem Gesetz entscheiden, entsprechend Anwendung."
- 6.
- § 13 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Treffen Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt und Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments mit auf Bundesrecht beruhenden anderen Bezügen aus öffentlichen Kassen zusammen, so gelten die Anrechnungs- und Ruhensbestimmungen des Abgeordnetengesetzes (§ 29) sinngemäß. Dabei tritt an die Stelle des Ruhens oder der Kürzung der Bezüge nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments ein Ruhen oder eine Kürzung der Bezüge aus anderen öffentlichen Kassen in jeweils entsprechender Höhe. Dies gilt nicht bei einem Zusammentreffen von Bezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments mit Bezügen nach diesem Gesetz."
- 7.
- Der Fünfte Abschnitt wird aufgehoben.
Das
Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom
17. März 2008 (BGBl. I S. 394), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe 69 vom Hundert" durch die Wörter zum Höchstbemessungssatz der Altersentschädigung" ersetzt.
- 2.
- Der Zwölfte Abschnitt wird aufgehoben.