Die
Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. August 1990 (BGBl. I S. 1809), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1904), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Bezeichnung werden
- a)
- das Wort Schweinehälften" durch das Wort Schweineschlachtkörper" ersetzt und
- b)
- die Kurzbezeichnung und Abkürzung (Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung - SchwHKlV)" angefügt.
- 2.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
§ 1 Gesetzliche Handelsklassen
Für ganze und halbe Schlachtkörper von Schweinen gelten die in Anhang V Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 vom 14. April 2008 (ABl. EU Nr. L 121 S. 1) geändert worden ist, sowie die in Anlage 1 bezeichneten Handelsklassen."
- 3.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
§ 2 Einstufung in Handelsklassen
(1) Schlachtbetriebe im Sinne des §
1 Nr. 3 des
Fleischgesetzes, die pro Woche durchschnittlich mehr als 200 Schweine schlachten, sind verpflichtet, alle Schweineschlachtkörper möglichst bald nach der Schlachtung vor Beginn des Kühlprozesses, spätestens aber 45 Minuten nach dem Stechen des Tieres in das in §
1 bezeichnete Handelsklassenschema einstufen zu lassen (Klassifizierung). Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr geschlachteten Menge ermittelt.
(2) Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind Schlachtbetriebe, die nur in ihren eigenen Einrichtungen geborene und gemästete Schweine schlachten und sämtliche Schweineschlachtkörper selbst zerlegen.
(3) Bei einer freiwilligen Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern gelten die Vorschriften dieser Verordnung und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper.
(4) Die Verwendung anderer als der in §
1 bezeichneten Handelsklassen ist nicht zulässig.
(5) Der Muskelfleischanteil ist durch Anwendung
- 1.
- von Geräten, die nach Artikel 1 oder Artikel 1a der Entscheidung Nr. 89/471/EWG der Kommission vom 14. Juli 1989 zur Zulassung der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland (ABl. EG Nr. L 233 S. 30) zugelassen sind,
- 2.
- des in Anlage 2 beschriebenen Verfahrens oder
- 3.
- des in Anlage 3 beschriebenen Verfahrens (ZP-Verfahren)
zu ermitteln (Klassifizierungsverfahren). Das ZP-Verfahren darf nur in Schlachtbetrieben verwendet werden, in denen wöchentlich durchschnittlich nicht mehr als 200 Schweine geschlachtet werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Je Schlachtkörper darf nur ein Klassifizierungsverfahren im Sinne des Satzes 1 zur Anwendung kommen. Das festgestellte Klassifizierungsergebnis behält bis zur Zerlegung des Schlachtkörpers seine Gültigkeit."
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe § 2 Abs. 2" durch die Angabe § 2 Abs. 5" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Kennzeichnung der Schlachtkörper nach Absatz 1 muss spätestens 45 Minuten nach dem Stechen des Tieres deutlich lesbar mit Farbe oder mit von der zuständigen Landesbehörde anerkannten Etiketten, die ohne Beschädigung nicht entfernbar sind, erfolgen."
- 5.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (ABl. EG Nr. L 301 S. 1, 1985 Nr. L 25 S. 11), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 3513/93 vom 14. Dezember 1993 (ABl. EG Nr. L 320 S. 5), verstößt, indem er
- 1.
- entgegen Artikel 2 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 einen Schweineschlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig wiegt oder
- 2.
- entgegen Artikel 4 Abs. 3 von einem Schweineschlachtkörper vor der Verwiegung, Einstufung und Kennzeichnung Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe entfernt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach §
1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des
Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des §
7 Abs. 1 Nr. 3 des
Handelsklassengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Schweineschlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen lässt,
- 2.
- entgegen § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 1 eine andere als eine dort bezeichnete Handelsklasse verwendet,
- 3.
- entgegen § 2 Abs. 5 Maße mit einem anderen als einem dort bezeichneten Verfahren ermittelt,
- 4.
- entgegen § 3 ein Protokoll nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder nicht sechs Monate lang aufbewahrt oder
- 5.
- entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 unzerlegte Schweineschlachtkörper, die nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gekennzeichnet sind, in einem anderen Mitgliedstaat in den Handel verbringt."
- 6.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe § 1 Abs. 1" wird durch die Angabe § 1" ersetzt.
- b)
- In Abschnitt I wird die Angabe § 2 Abs. 2" durch die Angabe § 2 Abs. 5" ersetzt.
- c)
- In Abschnitt II wird die Angabe:
II |
M 1 | Schlachtkörper von vollfleischigen Sauen |
M 2 | Schlachtkörper von anderen Sauen |
durch die Angabe
M | Schlachtkörper von Sauen" |
ersetzt.
- 7.
- Die bisherige Anlage 3 wird neue Anlage 2 und die Angabe § 2 Abs. 2" wird jeweils durch die Angabe § 2 Abs. 5" ersetzt.
- 8.
- Die bisherige Anlage 4 wird neue Anlage 3 und die Angabe § 2 Abs. 2" wird jeweils durch die Angabe § 2 Abs. 5" ersetzt.
V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914