§ 104 - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene


§ 104 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling

1.
Deutscher ist oder

2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

2Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.

(2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind in Verfahren nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen G. v. 19. Juni 2019 BGBl. I S. 840 m.W.v. 28. Juni 2019

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Frühere Fassungen von § 104 FamFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.06.2019Artikel 3 Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen
vom 19.06.2019 BGBl. I S. 840
aktuell vorher 22.07.2017Artikel 2 Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2426
aktuell vorher 05.08.2009Artikel 8 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
aktuellvor 05.08.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 104 FamFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 104 FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2426
Artikel 2 ZwBetreuRÄndG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend." 3. In § 104 Absatz 3 wird die Angabe „§ 312 Nr. 3" durch die Angabe „§ 312 Nummer 4" ...

Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 6 RechtsBehEG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... und 3 des Investmentgesetzes,". d) In Nummer 13 wird vor der Angabe „§ 104 " die Angabe „§ 47 Absatz 2," eingefügt. 26. § 376 Absatz ...

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 8 RAuNOBRÄndG Änderung des FGG-Reformgesetzes
... soweit das Kind der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf." i) § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ...

Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen
G. v. 19.06.2019 BGBl. I S. 840
Artikel 3 FixRÄndG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung" ersetzt. 3. In § 104 Absatz 3 werden die Wörter „im Fall einer Unterbringung" durch die Wörter „in ...

Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
G. v. 12.03.2009 BGBl. I S. 470
Artikel 7 BeteilRUG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... 2c Abs. 2 Satz 2 bis 7" ersetzt. 2. In der Nummer 13 wird die Angabe „§ 104 Abs. 2 Satz 6 bis 9" durch die Angabe „§ 104 Abs. 2 Satz 3 bis 8" ... 13 wird die Angabe „§ 104 Abs. 2 Satz 6 bis 9" durch die Angabe „§ 104 Abs. 2 Satz 3 bis 8" ...


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