Abschnitt 7 - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Buch 2 Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 7 Verfahren in Gewaltschutzsachen
§ 210 Gewaltschutzsachen
§ 211 Örtliche Zuständigkeit
§ 212 Beteiligte
§ 213 Anhörung des Jugendamts
§ 214 Einstweilige Anordnung
§ 214a Bestätigung des Vergleichs
§ 215 Durchführung der Endentscheidung
§ 216 Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung
§ 216a Mitteilung von Entscheidungen

Buch 2 Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 7 Verfahren in Gewaltschutzsachen

§ 210 Gewaltschutzsachen



Gewaltschutzsachen sind Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes.

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§ 211 Örtliche Zuständigkeit



Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers

1.
das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde,

2.
das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und des Antragsgegners befindet oder

3.
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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§ 212 Beteiligte


§ 212 wird in 2 Vorschriften zitiert

In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes ist das Jugendamt auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn ein Kind in dem Haushalt lebt.

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§ 213 Anhörung des Jugendamts


§ 213 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll das Gericht das Jugendamt anhören, wenn Kinder in dem Haushalt leben. 2Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(2) 1Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. 2Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

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§ 214 Einstweilige Anordnung


§ 214 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Auf Antrag kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung nach § 1 oder § 2 des Gewaltschutzgesetzes treffen. 2Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden liegt in der Regel vor, wenn eine Tat nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes begangen wurde oder auf Grund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist.

(2) 1Der Beschluss nach Absatz 1 ist von Amts wegen zuzustellen. 2Die Geschäftsstelle beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung. 3Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gilt im Fall des Erlasses ohne mündliche Erörterung zugleich als Auftrag zur Vollstreckung; auf Verlangen des Antragstellers darf die Zustellung nicht vor der Vollstreckung erfolgen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes G. v. 11. Oktober 2016 BGBl. I S. 2222 m.W.v. 15. Oktober 2016

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§ 214a Bestätigung des Vergleichs


§ 214a hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Schließen die Beteiligten einen Vergleich, hat das Gericht diesen zu bestätigen, soweit es selbst eine entsprechende Maßnahme nach § 1 Absatz 1 des Gewaltschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, hätte anordnen können. 2Die Bestätigung des Gerichts ist nicht anfechtbar.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen G. v. 1. März 2017 BGBl. I S. 386 m.W.v. 10. März 2017

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§ 215 Durchführung der Endentscheidung



In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll das Gericht in der Endentscheidung die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.

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§ 216 Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung



(1) 1Die Endentscheidung in Gewaltschutzsachen wird mit Rechtskraft wirksam. 2Das Gericht soll die sofortige Wirksamkeit anordnen.

(2) 1Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kann das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnen. 2In diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben wird; dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.

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§ 216a Mitteilung von Entscheidungen


§ 216a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Das Gericht teilt Anordnungen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes sowie deren Änderung oder Aufhebung der zuständigen Polizeibehörde und anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der Anordnung betroffen sind, unverzüglich mit, soweit nicht schutzwürdige Interessen eines Beteiligten an dem Ausschluss der Übermittlung, das Schutzbedürfnis anderer Beteiligter oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. 2Die Beteiligten sollen über die Mitteilung unterrichtet werden. 3Für den bestätigten Vergleich nach § 214a gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen G. v. 1. März 2017 BGBl. I S. 386 m.W.v. 10. März 2017



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