Das
Verschollenheitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel
2 Abs. 19 des Gesetzes vom
19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Buchstabe c werden nach dem Wort Ehegatte" die Wörter der Lebenspartner," eingefügt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Der Inhaber der elterlichen Sorge, Vormund oder Pfleger kann den Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, der Betreuer nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts stellen."
- 2.
- In den §§ 27 und 28 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter sofortige weitere Beschwerde" durch das Wort Rechtsbeschwerde" ersetzt.
- 3.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter sofortige weitere Beschwerde" durch das Wort Rechtsbeschwerde" ersetzt.
- 4.
- In § 35 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter Die §§ 17 bis 19 und 49 bis 57 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147