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Artikel 3 - Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz (AMSG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2846 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 344 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 3 Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 AufenthV § 16, Anlage A, Anlage C

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 806), wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen

Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung genannten Dokumente sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus einem Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 gegenüber den in Anlage A aufgeführten Staaten eingegangen wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen."

2.
In der Anlage A Nr. 1 wird nach der Angabe „Australien GMBl 1953 S. 575" die Angabe „Brasilien BGBl. 2008 II S. 1179" eingefügt.

3.
In der Anlage C Nr. 1 werden nach dem Wort „Kolumbien" die Wörter „(außer Inhaber dienstlicher Pässe)" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 AMSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 15.06.2009 BGBl. I S. 1287
Artikel 1 4. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846) geändert worden ist, wird wie folgt ...