Vierte Verordnung zur Änderung der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung (4. FlachsBeihVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.04.2009 BGBl. I S. 736 (Nr. 18); Geltung ab 09.04.2009
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. April 2009 FlachsBeihV § 1, § 3, § 4, § 5

Die Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung vom 5. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2607), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. April 2008 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Faserflachs und -hanf" gestrichen.

2.
In § 3 wird die Angabe „Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 der Kommission vom 5. Februar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (ABl. EG L Nr. 35 S. 18)" durch die Angabe „Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 38)" ersetzt.

3.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 245/2001" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 507/2008" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „Artikel 6 Abs. 1 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 245/2001" durch die Angabe „Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 507/2008" ersetzt.

4.
In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „2001/2002 bis 2008/2009" durch die Angabe „2001/2002 bis 2011/2012" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. April 2009.



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