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Stand: BGBl. I 2012, Nr. 21, S. 1069-1124, ausgegeben am 16.05.2012


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Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)

V. v. 16.06.2009 BGBl. I S. 1292 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1077; Geltung ab 01.01.2010, abweichend siehe § 8
FNA: 7111-1-3; 7 Wirtschaftsrecht 71 Gewerberecht 711 Gewerberechtliche Vorschriften für das Handwerk 7111 Schornsteinfeger
Änderungen / Synopse | Entwurf / Begründung | 3 Gesetze verweisen aus 3 Artikeln auf Kehr- und Überprüfungsordnung
 

Anlage 3 (zu § 6) Gebührenverzeichnis



Nr.BezeichnungAnzahl der
Arbeitswerte
1Grundgebühr für jede Begehung (Begehungsgebühr)  
1.1Grundwert je Gebäude bei Kehrungen, Überprüfungen, Emissionsmessun-
gen, Abgaswegüberprüfungen und Feuerstättenschauen
 
1.1.1- für Kehr- und Überprüfungsarbeiten, die an senkrechten Teilen von Ab-
gasanlagen durchgeführt werden
9,2
1.1.2- für Emissionsmessungen, Abgaswegüberprüfungen und Feuerstätten-
schauen, wenn keine Kehr- und Überprüfungsarbeiten an senkrechten
Teilen von Abgasanlagen durchgeführt werden
3,5
1.1.3Werden Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Absatz 3 Nummer 2
KÜO in einem Arbeitsgang durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Num-
mer 1.1.1 auf
12,9
1.1.4Werden Überprüfungsarbeiten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder Emis-
sionsmessungen nach § 15 1. BImSchV zusammen mit Kehrarbeiten nach
Anlage 1 Nummer 1.1 bis 1.8 und 2.1 bis 2.3 in einem Arbeitsgang durch-
geführt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 1.1.1 auf
18,9
1.2Anteilige Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt - unter Beachtung von § 3
Absatz 3 - für jeden notwendigen Arbeitsgang je Nutzungseinheit, in der
Arbeiten nach den Nummern 1.1 bis 4.6 durchgeführt werden
Anmerkung:
Für Arbeiten nach Nummer 3.9 kann die anteilige Fahrtpauschale höchs-
tens für drei Nutzungseinheiten in einem Gebäude berechnet werden.
8,2
1.3Bei Arbeiten nach Nummer 5 für zusätzliche Fahrten, für jeden im Kehrbe-
zirk zusätzlich zurückgelegten Kilometer als besonderes Entgelt
1,6
2Arbeitsgebühr je Kehrung  
2.1Kehrarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgasanlage, für
jeden vollen und angefangenen Meter
0,3
2.2Bei innenbesteigbaren Schornsteinen von mehr als 1600 cm² Querschnitt,
abweichend von Nummer 2.1 je Arbeitsminute
0,8
2.3Räucherkammer für jeden vollen und angefangenen Quadratmeter zu keh-
rende Fläche
 
2.3.1- bei privat genutzten Anlagen 0,7
2.3.2- bei gewerblich genutzten Anlagen 3,3
2.3.3Rauchwagen6,7
2.3.4Raucherzeuger, je Arbeitsminute 0,8
2.4Abgaskanal für jeden vollen und angefangenen Meter  
2.4.1- bis 500 cm² Querschnitt 1,5
2.4.2- über 500 cm² bis 2500 cm² Querschnitt 2,4
2.4.3- über 2500 cm² Querschnitt 6,0
2.5Abgasrohr 
2.5.1- für den ersten Meter (einschließlich Reinigungsöffnung und einer Rich-
tungsänderung)
7,0
2.5.2- je weiteren vollen und angefangenen Meter 1,0
2.5.3- je weitere Richtungsänderung 3,0
2.5.4Zuschlag je Rohr bei staubfreier Kehrung mittels Staubsauger 4,1
2.5.5Zuschläge für Abgasrohre, die nicht ausschließlich privat genutzt werden  
2.5.5.1- je wärmegedämmte Reinigungsöffnung 6,7
2.5.5.2- je Abgasrohr über Durchgangshöhe (2,5m) 4,9
2.6Rauchfang vom offenen Kamin 1,3
3Arbeitsgebühr je Überprüfung einschließlich einer ggf. erforderlichen
Kehrung, Feuerstättenschau
 
3.1Überprüfungsarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgas-
anlage, für jeden vollen und angefangenen Meter bei
- flüssigen Brennstoffen
- gasförmigen Brennstoffen
- unbenutzten Anlagen
0,3
3.2Abgaswegüberprüfung für Feuerstätten mit flüssigen Brennstoffen
Anmerkung:
Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungsluft-
einrichtungen und die Ausstellung der Bescheinigung mit ein.
 
3.2.1- für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit 13,8
3.2.2- für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum 7,3
3.2.3- für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben
Nutzungseinheit
8,3
3.3Abgaswegüberprüfung für raumluftabhängige Gasfeuerstätten
Anmerkung:
Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der
Verbrennungslufteinrichtungen und die Ausstellung der Bescheinigung mit
ein.
 
3.3.1- für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit 15,5
3.3.2- für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum 8,7
3.3.3- für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben
Nutzungseinheit
9,7
3.4Abgaswegüberprüfung für raumluftunabhängige Gasfeuerstätten
Anmerkung:
Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der
Verbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung und die
Ringspaltmessung mit ein.
 
3.4.1- für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit 18,9
3.4.2- für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum 11,7
3.4.3- für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben
Nutzungseinheit
12,2
3.5Abgaswegüberprüfung für Gasfeuerstätten ohne Gebläse mit Verbren-
nungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand
Anmerkung:
Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der
Verbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung und die
Ringspaltmessung mit ein.
 
3.5.1- für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit 16,0
3.5.2- für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum 8,9
3.5.3- für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben
Nutzungseinheit
9,3
3.6Müssen im Ringspalt Reinigungsarbeiten durchgeführt werden, wird eine
zusätzliche Gebühr erhoben, je Arbeitsminute
0,8
3.7Wiederholungsüberprüfung nach § 1 Absatz 2 Satz 2 10,0
3.8Überprüfung von Verbrennungsluft- und Abluftanlagen nach Anlage 1 Num-
mer 1.9 und 2.4
 
3.8.1- Leitungen je vollen und angefangenen Meter 1,0
3.8.2- Jede nicht leitungsgebundene notwendige Öffnung ins Freie 0,5
3.8.3Schächte je vollen und angefangenen Meter 0,3
3.9Feuerstättenschau 
3.9.1Für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen von allein
stehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen
Anmerkung:
Nicht berechnet werden Längen von Abgasanlagen, die sich vollständig in
Aufstellungsräumen befinden, in denen gleichzeitig eine Abgaswegüber-
prüfung durchgeführt wird. Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden
werden maximal 3 Meter berechnet.
1,0
3.9.2Zuschlag je Feuerstätte
Anmerkung:
Unberücksichtigt bleiben Feuerstätten, an denen gleichzeitig eine Abgas-
wegüberprüfung oder Emissionsmessung durchgeführt wird.
3,1
4Arbeitsgebühr je Emissionsmessung  
4.1Anlagen zur Verbrennung flüssiger Brennstoffe in der Nutzungseinheit  
4.1.1- zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 10,3
4.1.2- nicht zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 für die erste Mess-
stelle
19,1
4.1.3- nicht zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 für jede weitere
Messstelle
17,2
4.1.4Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5m) 5,8
4.2Anlagen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe je Messstelle in der Nut-
zungseinheit
 
4.2.1- zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 - 3.5 6,5
4.2.2- nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 - 3.5 für die
erste Messstelle
15,3
4.2.3- nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 - 3.5 für jede
weitere Messstelle
13,5
4.2.4Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5m) 5,8
4.3Anlagen zur Verbrennung fester Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 1. BImSchV in der Nutzungseinheit
 
4.3.1- für die erste Messstelle 62,3
4.3.2- für jede weitere Messstelle 57,7
4.4Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4
bis 8 1. BImSchV in der Nutzungseinheit
 
4.4.1- für die erste Messstelle 75,7
4.4.2- für jede weitere Messstelle 70,0
4.5Auswertung der Messung staubförmiger Emissionen Nach Zeit- und Sach-
aufwand
4.6WiederholungsmessungWie bei Nummer 1
und Nummer 4.1
bis 4.5
5Sonstige Arbeitsgebühren, Zuschläge, Mahngebühr, Bescheide  
5.1Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der
regelmäßigen Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15
Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) und der
Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 2 in
Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV)
6,0
5.2Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bei neu errichteten oder
wesentlich geänderten Feuerungsanlagen (§ 13 Absatz 1 Nummer 10
SchfG, § 14 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV), im
Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10
SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV)
sowie im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10
SchfG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV)
5,0
5.3Überprüfung der Anlagen- oder der Betriebsart und des Einsatzes der
Brennstoffe im Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Ab-
satz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5
Absatz 2 und 3 1. BImSchV)
3,0
5.4Überprüfung der Ableitbedingungen für Abgase bei neu errichteten oder
wesentlich geänderten Feuerungsanlagen außerhalb der Bauabnahme
(§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 14 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 19 Absatz 1 und 2 1. BImSchV)
13,0
5.5Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 13 Ab-
satz 1 Nummer 10 SchfG, § 25 Absatz 1 1. BImSchV), des Datums auf
dem Typschild und Information des Betreibers (§ 13 Absatz 1 Nummer 10
SchfG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV)
3,0
5.6Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und
der Dämmung von Leitungen/Armaturen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13
SchfG, § 26b Absatz 1 EnEV)
3,0
5.7Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 13 Ab-
satz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV)
3,0
5.8Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentral-
heizungen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 2
EnEV)
1,0
5.9Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Armatu-
ren (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV)
2,0
5.10Ausbrennen, Ausschlagen oder chemische Reinigung von kehrpflichtigen
Anlagen und Einrichtungen
Nach Zeit- und Sach-
aufwand
5.11Kehr- und Überprüfungsarbeiten, für die keine bestimmten Arbeitswerte
festgesetzt wurden, je Arbeitsminute
0,8
5.12Reinigung asbesthaltiger Abgasanlagen und notwendiger Be- und Entlüf-
tungsanlagen je Arbeitsminute
0,8
5.13Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand  
5.13.1- bei Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln für Einrich-
tungen zur Überprüfung und Reinigung von Abgasanlagen, je Arbeits-
minute
0,8
5.13.2- bei Zusatzeinrichtungen, wie Aufsätze, Abgasventilatoren, Abgasreini-
gungseinrichtungen oder Kondensatabläufe, je Arbeitsminute
0,8
5.13.3- Auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer
festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der
Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 1 bis Num-
mer 5.3
1. für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die
sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Pro-
zent und
2. für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder das
Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln und
Halligen erstrecken, um 25 Prozent.
Bei Bauzustandsbesichtigungen an Feuerungsanlagen nach den jeweili-
gen Landesbauordnungen auf Inseln oder Halligen, die nicht im Zusam-
menhang mit regelmäßig wiederkehrenden Schornsteinfegerarbeiten
durchgeführt werden können, kann die Bezirksschornsteinfegermeisterin
oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Erstattung notwendiger Über-
nachtungskosten bis zu einem Betrag von 20,00 Euro verlangen.
 
5.13.4- wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere
Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wegezeit
sowie besondere Auslagen
0,7
5.14Zuschlag für Arbeiten, die außerhalb des üblichen Arbeitsganges ausge-
führt werden müssen, weil sie trotz rechtzeitiger Ankündigung ohne triftigen
Grund verhindert wurden
10,0
5.15Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten nach den Nummern 1 bis 5 bei
Arbeiten, die auf besonderen Wunsch ausgeführt werden
 
5.15.1- von Montag - Freitag vor 6:00 Uhr oder nach 18:00 Uhr oder am Sams-
tag
in Höhe von 50 v. H.
der Beträge
5.15.2- an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in Höhe von 100 v. H.
der Beträge
5.16Mahnung, wenn eine rückständige Gebühr innerhalb von 30 Tagen nach
Zustellung der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde
5,0
5.17Ausstellung eines Bescheides  
5.17.1- für bis zu 3 Feuerungsanlagen10,0
5.17.2- für mehr als 3 Feuerungsanlagen10,0; zusätzlich 2,0 je
zusätzlicher Feue-
rungsanlagen, insgesamt
höchstens 30 je Be-
scheid



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Anm. d. Red.: abweichendes Landesrecht Hamburg siehe B. v. 28. Januar 2011 (BGBl. I S. 93)