Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.06.2012 aufgehoben
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§ 15 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2307; aufgehoben durch § 19 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-5 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Vierter Abschnitt
§ 15 Fortbildung

Vierter Abschnitt

§ 15 Fortbildung



(1) Der Fortbildungslehrgang nach § 33a des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis soll alle Gebiete erfassen, die für die berufliche Tätigkeit des Fahrlehrers von Bedeutung sind, insbesondere

1.
Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts einschließlich des Fahrlehrerrechts,

2.
Änderung der Verhältnisse im Straßenverkehr und im Kraftfahrwesen,

3.
Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts,

4.
verkehrspolitische und umweltpolitische Perspektiven mit Bezug zum Straßenverkehr und

5.
betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen, die für den Betrieb einer Fahrschule von Bedeutung sind.

(2) Der Fortbildungslehrgang für Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes hat folgende Bereiche zu erfassen:

1.
Unfallentwicklung im Straßenverkehr und ihre Ursachen,

2.
Verstöße im Straßenverkehr und ihre Ursachen,

3.
Wege zur Beeinflussung von auffälligen Kraftfahrern und

4.
Methoden zur Kursleitung und Moderation.

Die Bereiche zu den Nummern 3 und 4 sind jeweils programmspezifisch bezogen auf die Seminare nach § 2a oder § 4 des Straßenverkehrsgesetzes zu gestalten.

(3) In den Lehrgängen nach den Absätzen 1 und 2 ist ein Erfahrungsaustausch mit den Lehrgangsteilnehmern durchzuführen.

(4) Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 33a Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes müssen Lehrkräfte nach § 9 Abs. 1 einsetzen. Darüber hinaus können auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, die in der Lage sind, die in Absatz 1 genannten Inhalte zu vermitteln. Für Fortbildungslehrgänge nach Absatz 2 dürfen vom Träger nur Lehrkräfte nach § 14 Abs. 2 eingesetzt werden.



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