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Artikel 2 - Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)

Artikel 2 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Oktober 2010 AFBG § 6, § 8, § 10, § 16, § 17, § 17a, § 21, § 22, § 23, § 25, § 27, § 30, § 31, § 32

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1322, 1794), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „ersetzt" die Wörter „und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 nicht überschritten wird." gestrichen.

b)
Nach Nummer 3 werden die Wörter „und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 nicht überschritten wird." angefügt.

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern von Unionsbürgern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,".

bb)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ehegatte" ein Komma und das Wort „Lebenspartner" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatte" ein Komma und das Wort „Lebenspartner" eingefügt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Teilnehmer, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Förderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten."

3.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 52 Euro, für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner um 215 Euro und für jedes Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um 210 Euro."

b)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen."

4.
§ 16 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,".

5.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauerhaft getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt."

6.
§ 17a Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 1.800 Euro,".

7.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 60 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend für denjenigen oder diejenige, der oder die Leistungen zu erstatten hat und den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner des Antragstellers oder der Antragstellerin."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, hat

1.
der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin und dem jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner sowie der zuständigen Behörde eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen steuerfreien Jahresbetrag auszustellen,

2.
die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlichrechtliche Zusatzversorgungseinrichtung auf Verlangen der zuständigen Behörde Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Teilnehmers oder der Teilnehmerin und des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners zu erteilen."

8.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Ersatzpflicht des Ehegatten oder Lebenspartners".

b)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Hat der Ehegatte oder Lebenspartner des Teilnehmers oder der Teilnehmerin die Leistung von Förderung an diesen oder diese dadurch herbeigeführt, dass er oder sie vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 21 Absatz 2 unterlassen hat, so hat er oder sie den zu Unrecht geleisteten Förderungsbetrag zu ersetzen."

9.
§ 23 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die Höhe des Einkommens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners sowie die Höhe des Vermögens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin nach § 17,".

b)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin sowie vom Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners nach § 10 Absatz 2 Satz 5 und § 17."

10.
§ 25 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 2 und des § 24 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine Änderung des Einkommens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners oder in den Fällen des § 25 Absatz 6 Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine Änderung des Freibetrags eingetreten ist."

11.
§ 27 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
von dem jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner des Teilnehmers oder der Teilnehmerin an Maßnahmen in Vollzeitform: Höhe und Zusammensetzung des Einkommens und des Freibetrags vom Einkommen und der vom Einkommen auf den Bedarf des Teilnehmers oder der Teilnehmerin anzurechnende Betrag."

12.
Nach § 30 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Für nach diesem Gesetz geförderte Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte, die vor dem 28. Oktober 2010 begonnen haben, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 28. Oktober 2010 geltenden Fassung anzuwenden."

13.
Die bisherigen §§ 31 und 32 werden aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 2 23. BAföGÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 23. BAföGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 23. BAföGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

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