§ 17 Praktische Prüfung
(1)
1In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.
2Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen.
3Der Bewerber hat ein der
Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will.
4Darüber hinaus hat er die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Materialien bereitzustellen.
5Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden.
6Die praktische Prüfung für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder der Klasse A2 auf die Klasse A darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des in
§ 10 Absatz 1 genannten Mindestalters abgenommen werden.
(2) Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prüfungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung richten sich nach
Anlage 7 Teil 2.
(3) 1Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. 2Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahe gelegenen Prüfort abzulegen. 3Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, dass der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt.
(4)
1Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt.
2Das Nähere regelt
Anlage 7.
3Der innerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der
Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Grund des Straßennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und -struktur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge ermöglichen (Prüfort).
4Die Prüforte werden von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt.
5Der außerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist außerhalb geschlossener Ortschaften in der Umgebung des Prüfortes möglichst unter Einschluss von Autobahnen durchzuführen und muss die Prüfung aller wesentlichen Verkehrsvorgänge auch bei höheren Geschwindigkeiten ermöglichen.
(5)
1Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit, den Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung.
2Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen.
3Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.
4Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen.
5Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen aus der ersichtlich ist, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klasse gemäß
§ 5 Absatz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung absolviert wurden und der Abschluss der praktischen Ausbildung gemäß
§ 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist.
6§ 16 Absatz 3 Satz 7 und 8 findet entsprechende Anwendung.
Frühere Fassungen von § 17 FeV
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interne Verweise§ 20 FeV Neuerteilung einer Fahrerlaubnis (vom 28.12.2016) ... vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. (3) ...
§ 24 FeV Verlängerung von Fahrerlaubnissen (vom 28.12.2016) ... Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. ...
§ 76 FeV Übergangsrecht (vom 01.06.2022) ... dürfen bis zum 1. September 2007 weiter ausgefertigt werden. 10. §§ 15 bis 18 (Fahrerlaubnisprüfung) Ab dem 19. Januar 2013 werden ... vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. 11c. § 22 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 2 8. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ... Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden." 5. § 17 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Ist das bei der Prüfungsfahrt ... c) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: „10. §§ 15 bis 18 (Fahrerlaubnisprüfung) Ab dem 19. Januar 2013 werden ... 11. Anlage 7 wird wie folgt gefasst: „Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung 1. Theoretische Prüfung ... Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinn von § 17 Absatz 4 sind. 2.5 Bewertung der Prüfung 2.5.1 Für die ...
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 218
Artikel 1 13. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ... theoretische Prüfung in einer der genannten Klassen anerkannt." 5. Nach § 17 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „Darüber hinaus hat er die für die ... vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt." 9. Nach § ... vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt." 12. § 48 ...
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 16.12.2014 BGBl. I S. 2213
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2704
Artikel 1 AutAusbÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ... ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 17 folgende Angabe eingefügt: „§ 17a Beschränkung auf Fahrzeuge mit ... „§ 17a Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe". 2. § 17 Absatz 6 wird aufgehoben. 3. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: ... mit Automatikgetriebe". 2. § 17 Absatz 6 wird aufgehoben. 3. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: „§ 17a Beschränkung auf ... bedienen muss." 4. In § 30 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „ § 17 Absatz 6 Satz 2" durch die Wörter „§ 17a Absatz 1 und 2" ersetzt. 5. ... 1 und 2" ersetzt. 5. In § 31 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „ § 17 Absatz 6 Satz 2" durch die Wörter „§ 17a Absatz 1 und 2" ersetzt. 6. ...
Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Artikel 4 FahrlRNV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ... 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)" ersetzt. b) Satz 8 wird gestrichen. 3. § 17 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 5 werden die Wörter „Anlage 7.2 ... Anlage 7a Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 2" durch die Angabe „ § 17 Absatz 2 " ersetzt. 8. Anlage 17 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt A ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 1 10. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ... der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist." 8. In § 17 Absatz 6 Satz 2 werden vor der Buchstaben-Zahlen-Folge „C1" die Buchstaben ... a) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt: „11. § 17 Absatz 6 (Aufhebung der Beschränkung der Fahrerlaubnis) Auf Antrag wird eine ... vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt." c) ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1674
Artikel 1 2. FeVÄndV ... wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis das 20. Lebensjahr vollendet hat." 5. In § 17 Absatz 6 wird Satz 2 wie folgt gefasst: „Dies gilt nicht bei den ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
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