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I. - Anordnung zur Änderung der Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnOÄndAnO k.a.Abk.)

A. v. 14.01.2011 BGBl. I S. 51 (Nr. 3); Geltung ab 01.01.2011
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I.


I. ändert mWv. 1. Januar 2011 BeamtVZustAnO Eingangsformel, A., C., E., Anlage 1

Die Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung vom 26. Juni 2010 (BGBl. I S. 908) wird wie folgt geändert:

1.
In der Eingangsformel wird die Angabe „C. der anteiligen Erstattung und Geltendmachung von Versorgungslasten bei Wechsel des Dienstherrn," durch die Angabe „C. Versorgungslastenteilung," ersetzt.

2.
In Abschnitt A Nummer I wird der zweite Absatz aufgehoben.

3.
Abschnitt C wird wie folgt gefasst:

„C.
Versorgungslastenteilung

I.
Sachliche Zuständigkeit

Die Service-Center sind nach Maßgabe der Anlage 1 und den durch das gemeinsame Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern (D4-223.320/3) und des Bundesministeriums der Finanzen (ZB3-P 1617/09/10002-01) vom 22. Dezember 2010 bekannt gegebenen Durchführungshinweisen vom 22. September 2010 sowie den ergänzenden Hinweisen zuständig für die

1.
Durchführung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) vom 5. September 2010 (BGBl. I S. 1288), insbesondere für die

a)
Berechnung, Dokumentation und Zahlbarmachung der Abfindungen nach § 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sowie der laufenden Erstattungen nach § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags,

b)
Prüfung der Dokumentation und Überwachung des Eingangs der Abfindungen nach § 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sowie der laufenden Erstattungen nach § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags;

2.
Durchführung der Versorgungslastenteilung nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes bei bundesinternen Dienstherrenwechseln, insbesondere für die Erstattung und Geltendmachung von Versorgungslasten unter Beibehaltung der bisherigen Verfahrensweisen und Zuständigkeitsregelungen;

3.
Geltendmachung von Erstattungsansprüchen für am 31. Dezember 2007 vorhandene Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsidenten im Ruhestand, die zugleich Bundes- und Landesbeamte waren;

4.
Erstattung von Versorgungslasten nach § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn ein Ruhestandsbeamter des Bundes oder ein Richter des Bundes im Ruhestand in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn im Beitrittsgebiet berufen wurde und die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge einem Service-Center nach Maßgabe des Abschnitts A obliegt.

II.
Örtliche Zuständigkeit

1.
Übernimmt der Bund Beamte oder Richter eines anderen Dienstherrn, ist für die Prüfung der Dokumentation und die Überwachung des Eingangs der Abfindungen nach § 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sowie der laufenden Erstattungen nach § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags das Service-Center zuständig, dem nach Abschnitt A die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge obliegt.

2.
Beim Wechsel von Bundesbeamten zu einem anderen Dienstherrn ist für die Berechnung, Dokumentation und Zahlbarmachung der Abfindungen nach § 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sowie der laufenden Erstattungen nach § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags das Service-Center Köln (Versorgung) zuständig. Das Service-Center Köln (Versorgung) ist auch zuständig, wenn ohne Dienstherrnwechsel einem anderen Service-Center nach Abschnitt A die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge oblegen hätte.

3.
Sofern eine Versorgungslastenteilung nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes nach Nummer I.2 vorzunehmen ist, verbleibt es bei den in der Anlage 1 genannten Zuständigkeiten.

4.
Liegen den Erstattungsanforderungen nach § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes Versorgungsansprüche anderer Dienstherren im Beitrittsgebiet gegen den Bund zugrunde, ist für die Bearbeitung dieser Anforderungen das Service-Center zuständig, das nach dieser Anordnung für die Pensionsregelung des Ruhestandsbeamten, des Richters im Ruhestand oder seiner Hinterbliebenen zuständig ist.

III.
Unterrichtungsvorbehalt

Ergeben sich bei der Prüfung der Dokumentation des oder der zahlungspflichtigen Dienstherren bei einem Dienstherrnwechsel zum Bund unaufklärbare Abweichungen von dem vom Service-Center ermittelten Betrag, so hat das Service-Center der obersten Dienstbehörde zu berichten, in deren Geschäftsbereich der Beamte oder Richter gewechselt ist."

4.
Dem Abschnitt E wird folgende Nummer III angefügt:

„III.
Erstattung von Ausgaben für Polizeivollzugsbeamte der Länder aufgrund der Verwendung bei einer deutschen Auslandsvertretung

Für die Erstattung der vom Bund längstens bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze übernommenen Ausgaben für Versorgung und Unfallfürsorgeleistungen von Polizeivollzugsbeamten der Länder, die während der Abordnung zu einer deutschen Auslandsvertretung aufgrund eines verwendungsbedingten Schadens vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sind (BMI-Erlass vom 18. Dezember 1997 - Z 4a-002.160/4 und 002.104/29 -), ist das für den Sitz der anfordernden Landesbehörde zuständige Service-Center zuständig."

5.
Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Anordnung ersichtliche Fassung.