Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (5. ERErluÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010 (Nr. 20); Geltung ab 07.05.2011
| |
Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung
Artikel 2 Änderung der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung
Artikel 3 Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund des

-
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 13 bis 16 jeweils in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 16 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497), § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 bis 15 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 522) und § 26 Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist;

-
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497), § 26 Absatz 3 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) und § 26 Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung;

-
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 6 und Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497), § 26 Absatz 3 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) und § 26 Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51) und der Umsetzung der Richtlinie 2009/149/EG der Kommission vom 27. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinsame Sicherheitsindikatoren und gemeinsame Methoden für die Unfallkostenberechnung (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 65).

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1 Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Mai 2011 TfV

(gesamter Text siehe Triebfahrzeugführerscheinverordnung - TfV)


Text in der Fassung der Berichtigung der Fünften Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften B. v. 31. Mai 2011 BGBl. I S. 1010 m.W.v. 7. Mai 2011

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2 Änderung der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Mai 2011 ESiV § 3

§ 3 Absatz 1 der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305, 1318), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar 2008 (BGBl. I S. 24) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung übermittelt der Kommission alle vor dem 14. Juli 2007 und danach festgelegten Sicherheitsvorschriften im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44, L 220 vom 21.6.2004, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/149/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 65) geändert worden ist, unter der Angabe ihres Anwendungsbereichs."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 3 Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Mai 2011 BEGebV Anlage 1

Anlage 1 Teil I der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juni 2009 (BGBl. I S. 1235) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Abschnitt 1 wird die Gebührenposition 1.13 aufgehoben.

2.
Nach Abschnitt 9 wird folgender neuer Abschnitt 10 eingefügt:

„Abschnitt 10 Amtshandlungen nach der TfV

Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr
10.1Ausstellung eines vorläufigen Führerscheins und
Erteilung eines neuen, geänderten oder verlängerten
Triebfahrzeugführerscheins oder eines Ersatzführer-
scheins
§ 8 Absatz 1 i. V. m.
Absatz 2 und 3 TfV
175 Euro
10.2Erteilung eines neuen, geänderten oder verlängerten
Triebfahrzeugführerscheins oder eines Ersatzführer-
scheins
§ 8 Absatz 1 i. V. m
Absatz 3 TfV
150 Euro
10.3Erteilung einer Auskunft über den Triebfahrzeugführer-
schein
§ 10 Absatz 3 TfV 50 Euro
10.4Anerkennung als Ausbilder § 14 Absatz 1 und 6 TfV 850 Euro
10.5Anerkennung als Prüfer § 15 Absatz 1 TfV 850 Euro
10.6Anerkennung als Arzt oder Psychologe zur Durchführung
von Tauglichkeitsuntersuchungen
§ 16 Absatz 1 TfV 850 Euro


 
".

3.
Der bisherige Abschnitt 10 wird Abschnitt 11. Die bisherige Gebührenposition 10.1 wird Gebührenposition 11.1.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Mai 2011.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed