Artikel 25 - Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften (FANeuReG k.a.Abk.)

G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Geltung ab 18.08.2017, abweichend siehe Artikel 25
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Artikel 25 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 23 Nummer 5 und 6 tritt am 18. August 2017 in Kraft. Im Übrigen tritt Artikel 23 mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft.

(3) Am 1. Januar 2020 treten in Kraft:

1.
die Artikel 1 und 2,

2.
in Artikel 4 § 2 Satz 2 und § 5a des Stabilitätsratsgesetzes,

3.
in Artikel 17 § 8 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes,

4.
in Artikel 20 § 2 Absatz 1 Satz 3 und 4 und § 5 Absatz 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes.

(4) Am 1. Januar 2021 treten in Kraft:

1.
in Artikel 14 die §§ 2 und 3 Absatz 1 und 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes sowie

2.
die Artikel 17 bis 22.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. August 2017.



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