Das
Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4" gestrichen.
- 2.
- § 17a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben.
- b)
- Nummer 5 wird Nummer 1 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- bb)
- In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Wörter „§ 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.
- c)
- Nummer 6 wird Nummer 2 und wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden."
- d)
- Nummer 7 wird aufgehoben.
- 3.
- § 17b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben.
- b)
- Nummer 5 wird Nummer 1 und in Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1 und" gestrichen.
- c)
- Nummer 6 wird Nummer 2.
- d)
- Nummer 7 wird aufgehoben.
- 4.
- § 17c Nummer 4 wird aufgehoben.
- 5.
- § 17e Absatz 6 wird aufgehoben.
- 6.
- In § 19a werden nach dem Wort „Planfeststellungsbeschluss" die Angabe „(§ 17)" und nach dem Wort „Plangenehmigung" die Wörter „(§ 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 1)" gestrichen.
Das
Allgemeine Eisenbahngesetz vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
12. September 2012 (BGBl. I S. 1884) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 18a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben.
- b)
- Nummer 5 wird Nummer 1 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- bb)
- In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Wörter „§ 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.
- c)
- Nummer 6 wird Nummer 2 und wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden."
- d)
- Nummer 7 wird aufgehoben.
- 2.
- § 18b wird aufgehoben.
- 3.
- § 18c Nummer 4 wird aufgehoben.
- 4.
- § 18e Absatz 6 wird aufgehoben.
Anlage
1 Teil 1 Abschnitt 2 der
Bundeseisenbahngebührenverordnung vom
27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel
8 Absatz 3 der Verordnung vom
2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 2.2 wird die Angabe „§ 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b AEG" durch die Angabe „§ 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG" ersetzt.
- 2.
- In Nummer 2.3 wird die Angabe „§ 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 7 VwVfG und § 18b Nr. 4 AEG" durch die Angabe „§ 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 7 VwVfG" ersetzt.
- 3.
- In Nummer 2.4 wird die Angabe „§ 18e Abs. 6 AEG i. V. m. § 77 VwVfG" durch die Angabe „§ 77 VwVfG i. V. m. § 75 Abs. 1a VwVfG" ersetzt.
Das
Magnetschwebebahnplanungsgesetz vom
23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), das zuletzt durch Artikel
8 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben.
- b)
- Nummer 5 wird Nummer 1 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- bb)
- In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Wörter „§ 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.
- c)
- Nummer 6 wird Nummer 2 und wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden."
- d)
- Nummer 7 wird aufgehoben.
- 2.
- § 2a wird aufgehoben.
- 3.
- § 2b Nummer 4 wird aufgehoben.
- 4.
- § 2d Absatz 4 wird aufgehoben.