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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 101 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 101 Quote für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital
§ 101 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Faktor, zu dem ein relevantes Kapitalinstrument oder eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit im Rahmen der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung umgewandelt wird, muss wertangemessen sein.
(2) Um den Grundsätzen des § 50 Absatz 1 Rechnung zu tragen, berücksichtigt die Abwicklungsbehörde bei der Festlegung der Umwandlungsquote den Nennwert und die Rangstellung, welche die Forderung und die relevanten Kapitalinstrumente in einem Insolvenzverfahren einnehmen würden.
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Zitierungen von § 101 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 101 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 103 VSAG Ausgabe neuer Eigenmittel der Qualitätsklasse 1
... bereitgestellten Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 bestimmt wird, im Einklang mit § 101 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/101_VSAG.htm
