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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 102 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 102 Zusätzliche Bestimmungen zum Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung
§ 102 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Abwicklungsbehörde wendet das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens so an, dass
- 1.
- Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 als Erstes jedes für sich proportional zu den Verlusten bis zu ihrer Kapazitätsgrenze herabgesetzt werden und die Abwicklungsbehörde in Bezug auf Inhaber von Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1 eine der in § 100 spezifizierten Maßnahmen ergreift;
- 2.
- der Nennwert von Eigenmitteln der Qualitätsklasse 2, je nachdem, welcher Wert niedriger ist, in dem zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 umgewandelt wird oder beides;
- 3.
- der Nennwert von Eigenmitteln der Qualitätsklasse 3, je nachdem, welcher Wert niedriger ist, in dem zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 umgewandelt wird oder beides;
- 4.
- der Nennwert oder ausstehende Restbetrag der restlichen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens in dem zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maß herabgeschrieben oder in Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 umgewandelt wird oder beides.
(2) Bei der Entscheidung darüber, ob Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder in Eigenkapital umzuwandeln sind, dürfen die Abwicklungsbehörden nicht eine Kategorie von Verbindlichkeiten umwandeln und gleichzeitig eine nachrangige Kategorie von Verbindlichkeiten nicht umwandeln oder herabschreiben.
(3) 1Wird das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung auf ergänzende Eigenmittel im Sinne von Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG angewandt, so berührt dies nicht die Höhe des Betrags oder den Umfang der Positionen, der aus diesen Ergänzungsmitteln zum Ausgleich von Verlusten eingefordert werden kann. 2Diese Einbringungsverpflichtung wird spätestens mit Erlass der Abwicklungsanordnung fällig, soweit die Abwicklungsbehörde in der Abwicklungsanordnung nicht etwas anderes bestimmt. 3Werden den Schuldnern von ergänzenden Eigenmitteln in Umsetzung der Umwandlung neue Anteile oder andere Eigentumstitel ausgegeben, so erfolgt dies aufschiebend bedingt durch die Leistung der Einbringungsverpflichtung. 4Soweit objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schuldner von ergänzenden Eigenmitteln nach Einschätzung der Abwicklungsbehörde ihrer Einbringungsverpflichtung nicht nachkommen wird, kann die Abwicklungsbehörde anstelle einer Umwandlung die Löschung oder Herabschreibung der Ergänzungsmittel anordnen.
(4) Wird der Nennwert eines relevanten Kapitalinstruments, eines Schuldtitels oder anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten herabgeschrieben, so gilt, dass
- 1.
- die Herabsetzung infolge der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung vorbehaltlich der Ausübung der Befugnisse in Absatz 5 und § 53 Absatz 5 Nummer 1 von Dauer ist;
- 2.
- bei oder in Verbindung mit dem Betrag des Instruments, der herabgeschrieben worden ist, gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments, des Schuldtitels oder anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten keinerlei Verbindlichkeit mehr besteht, abgesehen von etwaigen bereits angefallenen Verbindlichkeiten und einer etwaigen Haftung für Schäden, die sich aus einem im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Ausübung der Herabschreibungsbefugnis eingelegten Rechtsmittel ergeben kann;
- 3.
- kein Inhaber des relevanten Kapitalinstruments, des Schuldtitels oder einer anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit eine andere als in Absatz 3 vorgesehene Entschädigung erhält.
(5) 1Neben der Befugnis der Abwicklungsbehörde nach § 53 Absatz 5 Nummer 1 hat die Abwicklungsbehörde außerdem die Befugnis, in der erforderlichen Höhe die Einziehung von Anteilen oder die Löschung anderer relevanter Kapitalinstrumente rückgängig zu machen. 2Auch die Rechtsposition der Anteilsinhaber oder der Inhaber anderer relevanter Kapitalinstrumente ist in entsprechender Höhe wiederherzustellen. 3Die Umsetzung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Befugnisse erfolgt durch einen Verwaltungsakt, der in der gleichen Form wie die Abwicklungsanordnung bekannt gemacht wird.
Zitierungen von § 102 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 102 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 100 VSAG Behandlung von Anteilseignern bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung
... die Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 reduziert und die relevanten Kapitalinstrumente nach § 102 Absatz 1 herabzuschreiben oder umzuwandeln sind. (3) Abweichend von den §§ 16 bis 22 ...
§ 174 VSAG Maßnahmen des Abwicklungsfonds; Verordnungsermächtigung
... die im Rahmen des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung entgegen der Rangfolge nach § 102 herangezogen werden, nach § 175, 2. Ausgleich einer Unterdeckung von ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... § 99 Absatz 1 und 2 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes, 5. § 102 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 4 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes und 6. § 104 Absatz 1 bis 3 und Absatz 6 des ...
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