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§ 100 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 100 Behandlung von Anteilseignern bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung


§ 100 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Abwicklungsbehörde trifft bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf Anteilseigner eine der folgenden Maßnahmen:

1.
Löschung der bestehenden Anteile oder anderen Eigentumstitel oder Übertragung auf Gläubiger, deren Ansprüche umgewandelt wurden;

2.
sofern aus der Bewertung nach § 51 hervorgeht, dass das in Abwicklung befindliche Unternehmen einen positiven Nettowert hat, Verwässerung entsprechend der Umwandlungsquote der bestehenden Bestände an Anteilen und anderen Eigentumstiteln durch Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente oder Schuldtitel des in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens in Anteile oder andere Eigentumstitel durch Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung.

(2) Bei der Entscheidung, welche der in Absatz 1 genannten Maßnahmen vorzunehmen ist, berücksichtigt die Abwicklungsbehörde

1.
die nach § 51 durchgeführte Bewertung und

2.
den Betrag, um den nach Feststellung der Abwicklungsbehörde die Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 reduziert und die relevanten Kapitalinstrumente nach § 102 Absatz 1 herabzuschreiben oder umzuwandeln sind.

(3) Abweichend von den §§ 16 bis 22 des Versicherungsaufsichtsgesetzes führt die Aufsichtsbehörde in dem Fall, dass die Umwandlung von Kapitalinstrumenten, von Schuldtiteln, die das in Abwicklung befindliche Unternehmen begeben hat, oder von anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens zum Erwerb oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen im Sinne von § 16 des Versicherungsaufsichtsgesetzes führen würde, die nach diesen Vorschriften erforderliche Bewertung rechtzeitig so durch, dass die Umwandlung von Kapitalinstrumenten nicht verzögert oder die Erreichung der Abwicklungsziele mittels der Abwicklungsmaßnahme nicht verhindert wird.

(4) Hat die für dieses Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde die Bewertung nach Maßgabe des Absatzes 3 zum Zeitpunkt der Anwendung der Umwandlung der Kapitalinstrumente nicht abgeschlossen, so findet auf jeglichen Erwerb oder jegliche Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung durch einen Erwerber, die sich aufgrund der Umwandlung der Kapitalinstrumente ergeben, § 86 Absatz 2 bis 4 Anwendung.



 

Zitierungen von § 100 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 100 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 102 VSAG Zusätzliche Bestimmungen zum Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung
... in Bezug auf Inhaber von Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1 eine der in § 100 spezifizierten Maßnahmen ergreift; 2. der Nennwert von Eigenmitteln der ...