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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 107 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 107 Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel Wertpapieren ausgegebenen neu von
(1) Wertpapiere, die zum Zweck der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung emittiert worden sind, sind an jeder inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, wenn Wertpapiere dieser Art bereits vor Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen waren.
(2) 1Die Abwicklungsbehörde teilt der Geschäftsführung der jeweiligen Börse den beabsichtigten Zeitpunkt und die Merkmale für die Aufnahme der Notierung der nach Absatz 1 zum regulierten Markt zugelassenen Wertpapiere (Einführung) mit. 2Die Regelungen der jeweiligen Börsenordnungen über die Mitteilung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Börsengesetzes sind auf die Mitteilung nach Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) § 38 Absatz 2 bis 4 des Börsengesetzes gilt nicht für die Fälle dieses Paragraphen.
(4) Die Folgepflichten der Einführung sind durch das in Abwicklung befindliche Unternehmen zu erfüllen.
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