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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 106 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 106 Beseitigung verfahrenstechnischer Hindernisse für die Herabschreibung oder Umwandlung
(1) Damit die Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 nach § 103 bereitgestellt werden können, kann die Abwicklungsbehörde von den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen verlangen, dass sie jederzeit über die erforderliche vorherige Genehmigung zur Ausgabe der relevanten Anzahl von Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1 verfügen.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen jederzeit in ausreichendem Umfang autorisiertes Stammkapital oder andere Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 vorhalten, sodass diese Unternehmen jederzeit genügend neue Anteile oder andere Eigentumstitel ausgeben können, um sicherzustellen, dass die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Eigentumstitel wirksam durchgeführt werden kann.
(3) Die Abwicklungsbehörden bewerten die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 im Zuge der Ausarbeitung und Fortschreibung der Abwicklungspläne nach den §§ 25 bis 28.
(4) 1Die Abwicklungsanordnung ersetzt für die durch sie angeordneten Maßnahmen alle nach Gesellschaftsrecht erforderlichen Beschlüsse und Zustimmungen, sofern diese nicht bereits vor Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung gefasst worden sind. 2Ladungen, Bekanntmachungen und sonstige Maßnahmen zur Vorbereitung von gesellschaftsrechtlichen Beschlüssen gelten als in der vorgeschriebenen Form bewirkt. 3Die Abwicklungsanordnung ersetzt auch alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Beteiligten, die zur Umsetzung der gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen erforderlich sind.
(5) 1Die Abwicklungsbehörde führt alle Verwaltungs- und Verfahrensschritte durch, die für die Anwendung des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung erforderlich sind, oder verlangt deren Durchführung. 2Dies schließt alle Verwaltungs- und Verfahrensschritte zu dem Delisting beziehungsweise zu dem Entfernen aus dem Handel von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln oder Schuldtiteln ein.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/106_VSAG.htm
