§ 10 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)

§ 10 Mindestmitgliederzahl; Andienungspflicht; Reichweite der Anerkennung


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Eine Erzeugerorganisation muss mindestens fünf aktive Mitglieder haben.

(2) Die Mitglieder einer Erzeugerorganisation sind verpflichtet, mindestens 90 Prozent der von ihren zur Veräußerung bestimmten Agrarerzeugnisse, die in den Tätigkeitsbereich der Erzeugerorganisation fallen, durch die Erzeugerorganisation zum Verkauf anbieten zu lassen (Andienungspflicht).

(3) 1Die Erzeugerorganisation kann durch einen Beschluss ihres für die wesentlichen Entscheidungen zuständigen Organs, für den eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, die Andienungspflicht ganz oder teilweise aufheben. 2Insoweit soll der Verkauf der Agrarerzeugnisse nach gemeinsamen Verkaufsregeln erfolgen.

(4) Wird die Mindestmitgliederzahl nur kurzzeitig unterschritten oder wird die Andienungspflicht nur unwesentlich verletzt, rechtfertigt dies für sich einen Widerruf oder eine Anordnung des Ruhens der Anerkennung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 nicht.

(5) Die Anerkennung erstreckt sich nur auf Agrarurerzeugnisse und Agrarverarbeitungserzeugnisse im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 10 AgrarOLkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AgrarOLkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarOLkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 AgrarOLkV Anforderungen an die Erzeugung
... von § 10 Absatz 5 dürfen im Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol bei der Herstellung von ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed