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§ 10 - Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

neugefasst durch B. v. 15.09.2021 BGBl. I S. 4253; BGBl. 2022 I S. 28; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 25.04.2006; FNA: 2125-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 10 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung



(1) 1Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind. 2Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
die für die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, insbesondere

a)
im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1; L 293 vom 11.11.2010, S. 72), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/43 (ABl. L 15 vom 20.1.2020, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

b)
in einem auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11, L 154 vom 19.6.2015, S. 28) gestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union oder

c)
in einem auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29; L 192 vom 29.5.2004, S. 34; L 98 vom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, gestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union,

festgesetzten Höchstmengen nicht überschritten werden,

2.
die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte

a)
im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 oder

b)
in einem auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 gestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union

als Stoffe aufgeführt sind, für die eine Festlegung von Höchstmengen nicht erforderlich ist,

3.
für die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte Referenzwerte in einem auf Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 gestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union festgelegt worden sind und diese unterschritten werden,

4.
die in Satz 1 bezeichneten Stoffe als Futtermittelzusatzstoffe für das Tier, von dem die Lebensmittel stammen, zugelassen sind und dabei für diese Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte keine Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln festgesetzt worden sind, oder

5.
nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen nicht überschritten werden.

3Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bleibt unberührt.

(2) Es ist ferner verboten, lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die

1.
im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 als verbotene Stoffe aufgeführt sind,

2.
nicht als Tierarzneimittel zur Anwendung bei diesen Tieren zugelassen oder registriert sind oder, ohne entsprechende Zulassung oder Registrierung, nicht aufgrund sonstiger tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften bei diesen Tieren angewendet werden dürfen oder

3.
nicht als Futtermittelzusatzstoffe für diese Tiere zugelassen sind.

(3) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die als Arzneimittel zugelassen oder registriert sind oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, einem lebenden Tier zugeführt worden, so dürfen

1.
diese Tiere nur zur Schlachtung abgegeben werden,

2.
von dem Tier Lebensmittel nur gewonnen werden,

3.
von dem Tier gewonnene Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht werden,

wenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten worden sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1.
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,

a)
für Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,

b)
bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, ausgenommen Stoffe, die als Futtermittelzusatzstoffe in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen, von der Anwendung bei Tieren ganz oder für bestimmte Verwendungszwecke oder innerhalb bestimmter Wartezeiten auszuschließen und zu verbieten, dass entgegen solchen Vorschriften gewonnene Lebensmittel oder für eine verbotene Anwendung bestimmte Stoffe in den Verkehr gebracht werden,

c)
bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, ausgenommen Stoffe, die als Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel oder Futtermittelzusatzstoffe in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen, den Stoffen mit pharmakologischer Wirkung gleichzustellen, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Stoffe in von Tieren gewonnene Lebensmittel übergehen,

d)
das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, in oder auf denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, zu verbieten oder zu beschränken,

e)
das Herstellen oder das Behandeln von in Buchstabe d bezeichneten Lebensmitteln zu verbieten oder zu beschränken,

2.
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, die Regelungen des Absatzes 1 Satz 1 auf andere als die dort genannten Lebensmittel ganz oder teilweise zu erstrecken,

3.
soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 3 zuzulassen.

(5) Solange und soweit eine Anordnung nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 der Kommission vom 19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 28) wirksam ist, sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 10 LFGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.01.2022Artikel 7 Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
vom 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
aktuell vorher 10.08.2021 (21.09.2021)Bekanntmachung der Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
vom 15.09.2021 BGBl. I S. 4253
aktuell vorher 10.08.2021Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
vom 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
aktuell vorher 03.12.2016Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
vom 24.11.2016 BGBl. I S. 2656
aktuell vorher 30.01.2016Artikel 1 Verordnung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
vom 26.01.2016 BGBl. I S. 108
aktuell vorher 14.06.2014Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
vom 28.05.2014 BGBl. I S. 698
aktuell vorher 04.08.2011 (08.09.2011)Bekanntmachung der Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
vom 22.08.2011 BGBl. I S. 1770
aktuell vorher 04.08.2011Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
vom 27.07.2011 BGBl. I S. 1608
aktuell vorher 14.08.2009Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
vom 03.08.2009 BGBl. I S. 2630
aktuell vorher 04.07.2009Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
vom 29.06.2009 BGBl. I S. 1659
aktuellvor 04.07.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 LFGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 LFGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LFGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 LFGB Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung (vom 10.08.2021)
... Kenntlichmachung der in oder auf Lebensmitteln vorhandenen Stoffe im Sinne der §§ 9 und 10 zu erlassen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen des ...
§ 58 LFGB Strafvorschriften (vom 10.08.2021)
... verwechselbares Produkt herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt, 4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 4 Nummer 2, oder entgegen ... 4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 4 Nummer 2 , oder entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 3 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, 5. ... 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 4 Nummer 2, oder entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 3 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, 5. entgegen § 10 Abs. 2 ein Tier in den ... § 10 Absatz 3 Nummer 3 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, 5. entgegen § 10 Abs. 2 ein Tier in den Verkehr bringt, 5a. entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 1 ein Tier zur ... 5. entgegen § 10 Abs. 2 ein Tier in den Verkehr bringt, 5a. entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 1 ein Tier zur Schlachtung abgibt, 6. entgegen § 10 Abs. 3 Nummer 2 Lebensmittel von ... 5a. entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 1 ein Tier zur Schlachtung abgibt, 6. entgegen § 10 Abs. 3 Nummer 2 Lebensmittel von einem Tier gewinnt, 7. entgegen § 13 Abs. 2 in Verbindung mit ... Verbots oder Gebots dient, zuwiderhandelt oder 18. einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b, d oder Buchstabe e , § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, § 22, § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3, jeweils auch in ...
§ 68 LFGB Zulassung von Ausnahmen (vom 10.08.2021)
...  2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 von den Verboten der §§ 8 und 10 . (4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 2 Nummer ...
§ 70 LFGB Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen (vom 27.06.2020)
... Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach § 7, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 4 ändern, soweit unvorhergesehene gesundheitliche Bedenken eine sofortige Änderung einer ...
§ 75 LFGB Übergangsregelungen (vom 10.08.2021)
... der Verfolgung von Straftaten sind auf Sachverhalte, die vor dem 4. August 2011 entstanden sind, § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Nummer 2 und § 58 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung weiter ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung
Artikel 1 V. v. 02.01.2023 BGBl. I Nr. 3
Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)
neugefasst durch B. v. 15.09.2011 BGBl. I S. 1860; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3459
Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)
neugefasst durch B. v. 21.06.2016 BGBl. I S. 1469; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
neugefasst durch B. v. 18.04.2018 BGBl. I S. 480, 619, 1844; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47
Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)
neugefasst durch B. v. 03.09.2018 BGBl. I S. 1358, 1844; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1480
Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
Artikel 4 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816, 1871; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1480
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung sowie anderer Vorschriften
V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 797
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken sowie zur Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren
V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 510, 740
Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht
V. v. 02.01.2023 BGBl. I Nr. 3
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
Artikel 2 G. v. 01.09.2005 BGBl. I S. 2618, 2653; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
§ 2 LFÜG Geltung von Vorschriften
... § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 3, § 28 Abs. 2, § 33 Abs. 2 und § 34 Abs. 2 des Lebensmittel- und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
V. v. 28.05.2014 BGBl. I S. 698
Artikel 1 3. LFGBÄndV
... (EU) Nr. 398/2014 (ABl. L 119 vom 23.4.2014, S. 3)" ersetzt. 5. In § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1)" ...

Erste Verordnung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
V. v. 03.08.2009 BGBl. I S. 2630
Artikel 1 1. LFGBÄndV
... (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 3) geändert worden ist," ersetzt. 4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „(ABl. EG Nr. L 224 S. 1), die zuletzt durch ...

Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Artikel 7 TAMGEG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (vom 28.01.2022)
... Produkte im Sinne von § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes." 2. In § 10 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Arzneimittel" durch das Wort „Tierarzneimittel" und werden ...

Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 29.06.2009 BGBl. I S. 1659
Artikel 1 LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zuzulassen." 11. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
V. v. 26.01.2016 BGBl. I S. 108
Artikel 1 LFGBuaÄndV Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... „Verordnung (EU) 2016/1 (ABl. L 2 vom 5.1.2016, S. 1)" ersetzt. 5. § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a werden die ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Artikel 1 4. LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder" eingefügt. 10. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ... Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 werden die Wörter „ § 10 Absatz 3 Nummer 2" durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 Nummer 3" ersetzt.  ... 4 werden die Wörter „§ 10 Absatz 3 Nummer 2" durch die Wörter „ § 10 Absatz 3 Nummer 3" ersetzt. bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt: ... bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt: „5a. entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 1 ein Tier zur Schlachtung abgibt,". cc) In Nummer 6 wird die Angabe „Nummer ...

Zweite Verordnung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
V. v. 24.11.2016 BGBl. I S. 2656
Artikel 1 2. LFGBuaÄndV Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... (EU) 2016/1866 (ABl. L 286 vom 21.10.2016, S. 4)" ersetzt. 4. In § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „Durchführungsverordnung ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1608
Artikel 1 2. LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... die Wörter „in Verbindung mit § 1 Absatz 3" ersetzt. 10. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ... aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 4 Nummer 2, ... entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 4 Nummer 2, oder entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 2 ein Lebensmittel in den Verkehr ... in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 4 Nummer 2, oder entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,". bb) Nummer 17 wird ... zuwiderhandelt oder". cc) In Nummer 18 wird die Angabe „§ 10 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b" durch die Angabe „§ 10 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe ... die Angabe „§ 10 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b" durch die Angabe „§ 10 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b, d oder Buchstabe e" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie ... von Straftaten sind auf Sachverhalte, die vor dem 4. August 2011 entstanden sind, § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Nummer 2 und § 58 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum 3. August 2011 ...