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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 113 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 113 Zusätzliche Befugnisse
§ 113 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 9 treffen, wenn dies zur Wirksamkeit einer Abwicklungsmaßnahme oder zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele erforderlich ist.
(2) 1Die Abwicklungsbehörde kann vorbehaltlich des § 130 übertragene Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten von jeglicher Verpflichtung oder Belastung befreien. 2Für die Zwecke des Satzes 1 gelten nach diesem Gesetz gewährte Entschädigungsansprüche nicht als Verpflichtung oder Belastung.
(3) Die Abwicklungsbehörde kann Rechte zum Erwerb weiterer Anteile oder anderer Eigentumstitel an dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen aufheben.
(4) Soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde den Handel von solchen Finanzinstrumenten aussetzen oder einstellen, die an einem Handelsplatz im Sinne des § 2 Absatz 22 des Wertpapierhandelsgesetzes oder durch einen systematischen Internalisierer im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden oder nach der Richtlinie (EU) 2024/2811 amtlich notiert sind und die das von einer Abwicklungsmaßnahme betroffene Unternehmen ausgegeben hat.
(5) 1Die Abwicklungsbehörde kann unter anderem für die Zwecke des § 71 Absatz 3 und 4 anordnen, dass der übernehmende Rechtsträger so behandelt wird, als wäre er das in Abwicklung befindliche Unternehmen. 2Diese Gleichbehandlung bezieht sich insbesondere auf Rechte oder Verpflichtungen des in Abwicklung befindlichen Unternehmens, einschließlich der Rechte oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Marktinfrastruktur oder mit deren Nutzung.
(6) Die Abwicklungsbehörde kann dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen oder dem übernehmenden Rechtsträger vorschreiben, der anderen Seite Informationen zuzuleiten und Unterstützung zu gewähren.
(7) 1Die Abwicklungsbehörde kann in Bezug auf einen Vertrag, bei dem das in Abwicklung befindliche Unternehmen Vertragspartei ist,
- 1.
- alle oder einzelne Regelungen umgestalten;
- 2.
- die weitere Erfüllung ablehnen;
- 3.
- einen übernehmenden Rechtsträger als Vertragspartei einsetzen.
(8) Die Abwicklungsbehörde kann Rückversicherungsrechte für übertragene Versicherungs- oder Rückversicherungsforderungen ohne Zustimmung des Rückversicherungsunternehmens übertragen, wenn sie mit diesen Rückversicherungsrechten zusammenhängende Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens vollständig oder teilweise auf ein anderes Unternehmen überträgt.
(9) Die Abwicklungsbehörde kann Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsmaßnahme wirksam ist und gegebenenfalls die übertragene Tätigkeit vom übernehmenden Rechtsträger wahrgenommen werden kann (Kontinuitätsmaßnahmen).
(10) Folgende Rechte bleiben von Maßnahmen nach den Absätzen 5 und 9 unberührt:
- 1.
- das Recht eines Geschäftsleiters oder einer Geschäftsleiterin sowie eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin des in Abwicklung befindlichen Unternehmens, seinen oder ihren Arbeits- oder Anstellungsvertrag zu kündigen;
- 2.
- vorbehaltlich der §§ 118 bis 120 das Recht einer Vertragspartei, von ihren vertraglich vorgesehenen Rechten Gebrauch zu machen, einschließlich ihres Rechts auf Kündigung, sofern ein vertragliches Kündigungsrecht für den Fall einer bestimmten Handlung oder Unterlassung
- a)
- des in Abwicklung befindlichen Unternehmens vor der entsprechenden Übertragung vereinbart ist oder
- b)
- des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung vereinbart ist.
Zitierungen von § 113 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 113 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... Abwicklungsziele zu erreichen; 2. Abwicklungsbefugnis: eine der in den §§ 109 bis 124 genannten Befugnisse; 3. Abwicklungsbehörde: eine von einem Mitgliedstaat ...
§ 55 VSAG Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
... oder Umwandlung; 2. Maßnahmen aufgrund ihrer Befugnisse nach den §§ 109 bis 114, 116, 118 bis 120 und 122 bis 124 treffen und diese Maßnahmen in, neben oder, ... in, neben oder, außer in den Fällen des § 109 Nummer 1 bis 12 sowie der §§ 113 und 114, auch in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung nach § 136 anordnen. (2) ...
§ 128 VSAG Schutzbestimmungen für Gegenparteien
... auf eine andere Person überträgt; 2. eine Abwicklungsbehörde die in § 113 Absatz 7 genannten Befugnisse ausübt. (3) Die Anforderung nach Absatz 1 gilt ...
§ 132 VSAG Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen
... Unternehmens auf ein anderes Unternehmen überträgt oder 2. die in § 113 genannten zusätzlichen Befugnisse nutzt, um die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in ...
§ 144 VSAG Widerspruch
... 55 oder 108, 2. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, 3. der Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach ...
§ 145 VSAG Anfechtungsklage
... 55 oder 108, 2. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, 3. die Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach ... 55 oder 108, 10. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, 11. die Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach ...
§ 146 VSAG Vollzugsfolgen
... 108 oder von der Aufhebung von Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124 unberührt. Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt ... 55 oder 108 oder durch Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124 entstanden ...
§ 147 VSAG Anhörung
... anderes ergibt, 6. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, soweit sich aus § 50 Absatz 4 nichts anderes ergibt, 7. der Anerkennung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... auf den Bezug zu einem anderen Staat ankommen soll; 9. § 71 Absatz 3 und 4 sowie § 113 Absatz 5 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes ; 10. § 72 Absatz 1 bis 3 Satz 1 des ... die Übertragung vorzubereiten, zu beschließen und durchzuführen; 15. § 113 Absatz 5 und 7 bis 10 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes ; 16. § 117 Absatz 1 und 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5 und 6 des ...
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