(1) 1Die Bundesnetzagentur legt jeweils im Dezember 2017 und im August 2019 Folgendes fest:
- 1.
- die Verteilernetzausbaugebiete und
- 2.
- nach Maßgabe des § 10 für jedes Verteilernetzausbaugebiet
- a)
- die Verteilernetzkomponente für Windenergieanlagen an Land und
- b)
- die Verteilernetzkomponente für Solaranlagen.
2Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Festlegungen nach Satz 1 auf ihrer Internetseite.
3Für die Festlegung der modifizierten Gebotswerte und die Zuschlagserteilung in einem Gebotstermin ist jeweils die letzte Veröffentlichung nach Satz 1 vor diesem Gebotstermin maßgeblich.
(2)
1Die Festlegung nach Absatz 1 erfolgt ausschließlich auf Grundlage der in
Anlage 1 genannten Datenquellen.
2Im Marktstammdatenregister erfasste Daten werden mit dem jeweiligen Stand zum ersten Tag des der Festlegung nach Absatz 1 vorangehenden Monats wie folgt einbezogen:
- 1.
- Daten von Bestandsanlagen nach § 2 Nummer 1 der Marktstammdatenregisterverordnung; sofern für diese Daten die Netzbetreiberprüfung nach der Verantwortungsübernahme nach § 12 Absatz 1 der Marktstammdatenregisterverordnung noch nicht abgeschlossen ist, wird der Datenstand zum Zeitpunkt vor der Verantwortungsübernahme verwendet, und
- 2.
- Daten von nach dem 30. Juni 2017 nach der Marktstammdatenregisterverordnung gemeldeten Anlagen, sofern diese Daten nach § 13 der Marktstammdatenregisterverordnung vom Netzbetreiber bestätigt wurden.
(3) Die Festlegung der Verteilernetzausbaugebiete und der Verteilernetzkomponenten nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht selbständig gerichtlich überprüfbar.
§ 2 GemAV Begriffsbestimmungen ... Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen beziehen, die in einem von der Bundesnetzagentur nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Verteilernetzausbaugebiet errichtet und nicht an das Höchstspannungsnetz ... angeschlossen werden, die Summe aus dem Gebotswert und der von der Bundesnetzagentur nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 festgelegten Verteilernetzkomponente für Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen in ...
Anlage 1 GemAV (zu § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6, den §§ 10 und 11) Verteilernetzausbaugebiete und Verteilernetzkomponenten ... wird, ob er ein VNAG ist, gemäß Marktstammdatenregister zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 ; dabei gelten nur solche Solaranlagen als unmittelbar an das Höchstspannungsnetz ... an das Höchstspannungsnetz angeschlossen, bei denen das zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 im Marktstammdatenregister ausdrücklich vermerkt ist, PSonst die ... wird, ob er ein VNAG ist, gemäß Marktstammdatenregister zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 ; dabei gelten nur solche Anlagen als unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen, ... an das Höchstspannungsnetz angeschlossen, bei denen das zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 im Marktstammdatenregister ausdrücklich vermerkt ist, PWind die ... wird, ob er ein VNAG ist, gemäß Marktstammdatenregister zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 ; dabei gelten nur solche Windenergieanlagen an Land als unmittelbar an das ... an das Höchstspannungsnetz angeschlossen, bei denen das zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 im Marktstammdatenregister ausdrücklich vermerkt ist, PQ der Portfolio-Quotient, ...