Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 7 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
| |
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
| |
§ 7 Vereinfachte Anforderungen
§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Aufsichtsbehörde legt fest, ob für bestimmte Versicherungsunternehmen und Gruppen vereinfachte Anforderungen gelten in Bezug auf
- 1.
- den Inhalt und die Einzelheiten der präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne nach den §§ 12 bis 24;
- 2.
- den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu erstellen sind, und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als die in den §§ 14 und 19 Absatz 5 vorgesehene Häufigkeit;
- 3.
- den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den Unternehmen nach § 13 Absatz 3 und § 19 Absatz 4 verlangten Informationen.
(2) Die Abwicklungsbehörde legt fest, ob für bestimmte Versicherungsunternehmen und Gruppen vereinfachte Anforderungen gelten in Bezug auf
- 1.
- den Inhalt und die Einzelheiten der Abwicklungs- und Gruppenabwicklungspläne nach den §§ 25 bis 35 sowie den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 36;
- 2.
- den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten Abwicklungs- und Gruppenabwicklungspläne zu erstellen sind, und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als die in § 28 Absatz 1 und § 32 Absatz 5 vorgesehene Häufigkeit;
- 3.
- den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den Unternehmen nach § 31 Absatz 1 und § 34 Absatz 1 verlangten Informationen.
Zitierungen von § 7 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 VSAG Maßstäbe für die Festlegung vereinfachter Anforderungen
... der Festlegung vereinfachter Anforderungen nach § 7 berücksichtigen die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde insbesondere ...
§ 11 VSAG Informationsübermittlung an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
... 2. die Zahl der Versicherungsunternehmen und Gruppen, die den vereinfachten Anforderungen nach § 7 unterliegen; 3. quantitative Informationen über die Anwendung der Kriterien nach ... 2. die Zahl der Versicherungsunternehmen und Gruppen, die den vereinfachten Anforderungen nach § 7 unterliegen; 3. quantitative Informationen über die Anwendung der Kriterien nach ...
§ 12 VSAG Präventive Sanierungspläne
... ob und in welchem Umfang für das Versicherungsunternehmen vereinfachte Anforderungen nach den §§ 7 und 8 gelten. (2) Die Aufsichtsbehörde trifft die Entscheidung nach Absatz 1 ...
§ 26 VSAG Anforderungen an Abwicklungspläne
... oder Finanzierungsmechanismen, ausgegangen. (4) Unbeschadet der §§ 7 und 8 sind in den Abwicklungsplänen Optionen für die Anwendung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/7_VSAG.htm
