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§ 7 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 7 Vereinfachte Anforderungen



(1) Die Aufsichtsbehörde legt fest, ob für bestimmte Versicherungsunternehmen und Gruppen vereinfachte Anforderungen gelten in Bezug auf

1.
den Inhalt und die Einzelheiten der präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne nach den §§ 12 bis 24;

2.
den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu erstellen sind, und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als die in den §§ 14 und 19 Absatz 5 vorgesehene Häufigkeit;

3.
den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den Unternehmen nach § 13 Absatz 3 und § 19 Absatz 4 verlangten Informationen.

(2) Die Abwicklungsbehörde legt fest, ob für bestimmte Versicherungsunternehmen und Gruppen vereinfachte Anforderungen gelten in Bezug auf

1.
den Inhalt und die Einzelheiten der Abwicklungs- und Gruppenabwicklungspläne nach den §§ 25 bis 35 sowie den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 36;

2.
den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten Abwicklungs- und Gruppenabwicklungspläne zu erstellen sind, und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als die in § 28 Absatz 1 und § 32 Absatz 5 vorgesehene Häufigkeit;

3.
den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den Unternehmen nach § 31 Absatz 1 und § 34 Absatz 1 verlangten Informationen.

(3) Die Abwicklungsbehörde legt fest, ob für bestimmte Versicherungsunternehmen und Gruppen vereinfachte Anforderungen in Bezug auf den Detaillierungsgrad der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach den §§ 37 und 38 gelten.



 

Zitierungen von § 7 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 VSAG Maßstäbe für die Festlegung vereinfachter Anforderungen
... der Festlegung vereinfachter Anforderungen nach § 7 berücksichtigen die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde insbesondere ...
§ 11 VSAG Informationsübermittlung an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
... 2. die Zahl der Versicherungsunternehmen und Gruppen, die den vereinfachten Anforderungen nach § 7 unterliegen; 3. quantitative Informationen über die Anwendung der Kriterien nach ... 2. die Zahl der Versicherungsunternehmen und Gruppen, die den vereinfachten Anforderungen nach § 7 unterliegen; 3. quantitative Informationen über die Anwendung der Kriterien nach ...
§ 12 VSAG Präventive Sanierungspläne
... ob und in welchem Umfang für das Versicherungsunternehmen vereinfachte Anforderungen nach den §§ 7 und 8 gelten. (2) Die Aufsichtsbehörde trifft die Entscheidung nach Absatz 1 ...
§ 26 VSAG Anforderungen an Abwicklungspläne
... oder Finanzierungsmechanismen, ausgegangen. (4) Unbeschadet der §§ 7 und 8 sind in den Abwicklungsplänen Optionen für die Anwendung der ...