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§ 11c - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 84
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 753-13 Wasserwirtschaft
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§ 11c Verfahren bei Wasserstoffinfrastrukturvorhaben



(1) Für die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, gilt ergänzend § 11a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 7 Satz 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist zur Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung

1.
bei einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 4 bis 7, 9 und 12 bis 14 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes sieben Monate beträgt mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von drei Monaten und

2.
bei einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 3, 8, 10, 11, 15 bis 18 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes ein Jahr beträgt mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten.

(2) 1In einem Planfeststellungsverfahren für Wasserstoffleitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes hat die zuständige Wasserbehörde die Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens nach § 19 Absatz 3 spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 der Planfeststellungsbehörde zu übermitteln. 2Übermittelt die Wasserbehörde innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens, ist die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.





 

Frühere Fassungen von § 11c WHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.04.2026Artikel 7 Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 84

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11c WHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11c WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11b WHG Projektmanager (vom 02.04.2026)
... Bei Vorhaben nach den §§ 11a und 11c kann die zuständige Behörde auf Antrag oder mit Zustimmung des Trägers des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 84
Artikel 7 WasserstoffBGEG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 11b die folgende Angabe eingefügt: „ § 11c Verfahren bei Wasserstoffinfrastrukturvorhaben". 2. In § 11b Absatz 1 Satz 1 ... „den §§ 11a und 11c" ersetzt. 3. Nach § 11b wird der folgende § 11c eingefügt: „§ 11c Verfahren bei Wasserstoffinfrastrukturvorhaben ... 3. Nach § 11b wird der folgende § 11c eingefügt: „ § 11c Verfahren bei Wasserstoffinfrastrukturvorhaben (1) Für die Erteilung einer ...