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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 122 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 122 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Rücktauschrechten
§ 122 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde Rücktauschrechte von Versicherungsnehmern in Bezug auf Lebensversicherungsverträge des in Abwicklung befindlichen Unternehmens vorübergehend beschränken oder aussetzen, sofern die Hauptleistungspflichten aus den Verträgen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen zugunsten der Versicherungsnehmer, Begünstigten oder Geschädigten, weiterhin erfüllt werden.
(2) 1Die Befugnis nach Absatz 1 darf nur so lange ausgeübt werden, wie dies erforderlich ist, um die Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente zu erleichtern. 2Diese Befugnis gilt für den Zeitraum, der in der nach § 137 veröffentlichten Bekanntmachung der Aussetzung angegeben ist.
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Zitierungen von § 122 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 122 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... Abwicklungsziele zu erreichen; 2. Abwicklungsbefugnis: eine der in den §§ 109 bis 124 genannten Befugnisse; 3. Abwicklungsbehörde: eine von einem Mitgliedstaat ...
§ 55 VSAG Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
... Maßnahmen aufgrund ihrer Befugnisse nach den §§ 109 bis 114, 116, 118 bis 120 und 122 bis 124 treffen und diese Maßnahmen in, neben oder, außer in den Fällen des ...
§ 144 VSAG Widerspruch
... 55 oder 108, 2. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, 3. der Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach ...
§ 145 VSAG Anfechtungsklage
... 55 oder 108, 2. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, 3. die Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach ... 55 oder 108, 10. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, 11. die Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach ...
§ 146 VSAG Vollzugsfolgen
... 108 oder von der Aufhebung von Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124 unberührt. Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt ... 55 oder 108 oder durch Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124 entstanden ...
§ 147 VSAG Anhörung
... anderes ergibt, 6. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, soweit sich aus § 50 Absatz 4 nichts anderes ergibt, 7. der Anerkennung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... nach § 222b Absatz 1 und § 222c Absatz 1 dieses Gesetzes; 17. § 122 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes . (2) Die Abwicklungsbehörde übt Befugnisse nach Absatz 1 zur ...
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