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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 121 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 121 Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung
§ 121 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen sind verpflichtet, in Finanzkontrakte, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, eine vertragliche Bestimmung aufzunehmen, durch welche die Gegenpartei
- 1.
- anerkennt, dass die Befugnisse zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten nach den §§ 118 bis 120 auf die Verbindlichkeit des Unternehmens angewandt werden können, und
- 2.
- sich mit einer in Ausübung der Befugnisse nach den §§ 118 bis 120 ergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten im Sinne des § 117 Absatz 4 einverstanden erklärt.
(2) Oberste Mutterunternehmen sorgen dafür, dass ihre Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, bei denen es sich um in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannte Unternehmen handelt, in Finanzkontrakte nach Absatz 1 Bestimmungen aufnehmen, durch welche ausgeschlossen wird, dass die Ausübung der Befugnisse nach Absatz 1 gegenüber dem obersten Mutterunternehmen eine frühzeitige Kündigung, Aussetzung, Änderung, Verrechnung, Ausübung von Aufrechnungsrechten oder eine Durchsetzung von Sicherungsrechten dieser Verträge rechtfertigt, sofern die betroffenen Finanzkontrakte Verpflichtungen enthalten, deren Erfüllung von dem obersten Mutterunternehmen mit Sitz im Inland garantiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt wird.
(3) Absatz 1 gilt für jegliche Finanzkontrakte, die
- 1.
- nach Inkrafttreten dieser Vorschrift eine neue Verpflichtung schaffen oder eine bestehende Verpflichtung wesentlich ändern;
- 2.
- die Ausübung eines oder mehrerer Kündigungsrechte oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vorsehen, für die die §§ 117, 118, 119 oder 120 gelten würden, falls der Finanzkontrakt dem Recht eines Mitgliedstaats unterläge.
(4) Erfüllt ein in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genanntes Unternehmen die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht, hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht, ihre Befugnisse nach den §§ 117, 118, 119 oder 120 in Bezug auf den jeweiligen Finanzkontrakt auszuüben.
Zitierungen von § 121 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 121 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... Abwicklungsziele zu erreichen; 2. Abwicklungsbefugnis: eine der in den §§ 109 bis 124 genannten Befugnisse; 3. Abwicklungsbehörde: eine von einem Mitgliedstaat ...
§ 144 VSAG Widerspruch
... 55 oder 108, 2. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, 3. der Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach ...
§ 145 VSAG Anfechtungsklage
... 55 oder 108, 2. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, 3. die Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach ... 55 oder 108, 10. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, 11. die Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach ...
§ 146 VSAG Vollzugsfolgen
... 108 oder von der Aufhebung von Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124 unberührt. Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt ... 55 oder 108 oder durch Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124 entstanden ...
§ 147 VSAG Anhörung
... anderes ergibt, 6. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, soweit sich aus § 50 Absatz 4 nichts anderes ergibt, 7. der Anerkennung ...
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