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Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (3. GAPKondVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), aufgrund
- -
- des § 6 Absatz 1 und des § 9a Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
- -
- des § 6 Absatz 1 und des § 15 des Marktorganisationsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
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- des § 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 356) geändert worden ist,
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- des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und
- -
- des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 Nummer 1 und 4 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit:
Artikel 1 Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
Die GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Eine Ersatzfläche ist mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen zu nutzen, ohne Bestandteil der Fruchtfolge zu sein und ohne gepflügt zu werden. Sofern eine Fläche bereits in der in Satz 1 beschriebenen Weise genutzt wird, ist sie während der verbleibenden Anzahl von Jahren, um fünf aufeinanderfolgende Jahre zu erreichen, in derselben Weise zu nutzen. Satz 1 gilt auch für Flächen, die vor dem 1. Januar 2023 aufgrund von Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Fassung vom 31. Dezember 2022
- 1.
- als Dauergrünland angelegt oder rückumgewandelt wurden und
- 2.
- nach diesen Vorschriften als Dauergrünland gelten.
- b)
- Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:„(5) Soweit die Ersatzfläche nicht zu dem Betrieb der antragstellenden Person gehört, muss sie zu dem Betrieb eines Begünstigten gehören, der in Bezug auf diese Fläche an dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrages nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes den Anforderungen des § 3 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes unterliegt. Die Ersatzfläche darf zu dem auf die Erteilung der Genehmigung folgenden Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrages nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes nicht zu dem Betrieb eines begünstigten Dritten gehören, der teilweise oder insgesamt nach der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist oder bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche bewirtschaftet."
- 2.
- § 7 Absatz 3 wird gestrichen.
- 3.
- In § 12 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3" durch die Angabe „Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3" ersetzt.
- 4.
- § 12a wird durch den folgenden § 12a ersetzt:
„§ 12a Narbenerneuerung, Wiederherstellung, Dauerkulturen(1) Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist die aktive Erneuerung einer Dauergrünlandnarbe zulässig. Sie bedarf der vorherigen Genehmigung. Die zuständige Behörde hat die Genehmigung zu erteilen, wenn- 1.
- die Dauergrünlandnarbe geschädigt oder die Erneuerung nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gerechtfertigt ist,
- 2.
- die Erneuerung durch eine nichtwendende, den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende Bodenbearbeitung erfolgen wird,
- 3.
- die Einsaat von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zeitnah nach der Bodenbearbeitung erfolgen wird,
- 4.
- die Erneuerung den Belangen des Natur- und Klimaschutzes nicht widerspricht und
- 5.
- andere Rechtsvorschriften der Erneuerung nicht entgegenstehen.
(2) Sofern Dauergrünland dem Verbot nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes zuwider umgewandelt wurde, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen. Die Anordnung ist an den Begünstigten zu richten, der zum Zeitpunkt der Anordnung Bewirtschafter der Fläche ist. Die Anordnung ist flächenbezogen und gilt auch für nachfolgende Bewirtschafter, sofern diese Begünstigte sind. Die zuständige Behörde hat eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen.(3) Sofern innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 die Neuansaat, Neuanpflanzung oder die Rodung von Dauerkulturen erforderlich wird, ist, soweit erforderlich, eine tiefer als 30 Zentimeter reichende Bodenwendung zulässig. Neuansaat, Neuanpflanzung und Rodung von Dauerkulturen sind in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis und nur in dem jeweils erforderlichen Umfang durchzuführen." - 5.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:„(2a) Ab dem Antragsjahr 2026 darf zur Bekämpfung der Schilf-Glasflügelzikade (Pentastiridius leporinus) und der durch sie übertragenen Krankheitserreger auf Ackerflächen, auf denen Rüben, Kartoffeln, Rote Bete, Mangold, Möhren, Steckrüben, Zwiebeln oder Sellerie als Hauptkultur angebaut werden, auf die in Absatz 1 genannte Mindestbodenbedeckung verzichtet werden, sofern anschließend während des Antragsjahres keine Zwischenfrüchte und keine weitere Kultur angebaut werden. Satz 1 ist nur in Gebieten anzuwenden, für die eine Bedrohung oder ein Befall durch die Schilf-Glasflügelzikade (Pentastiridius leporinus) durch die zuständige Stelle des betreffenden Landes amtlich festgestellt worden ist."
- b)
- Die Absätze 4 bis 6 werden durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August einschließlich (Feldvogelschutzzeitraum) sind auf Ackerlandflächen und Dauergrünlandflächen, die nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden, eine Bodenbearbeitung sowie das Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses verboten. Innerhalb des Feldvogelschutzzeitraumes darf der Aufwuchs von Streuobstwiesen gemäht oder zerkleinert werden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen innerhalb des Feldvogelschutzzeitraumes Maßnahmen einschließlich der Bodenbearbeitung durchgeführt werden, die der Erfüllung von Verpflichtungen dienen, die sich aus Öko-Regelungen, Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen oder vergleichbaren freiwilligen Maßnahmen ergeben."
- 6.
- § 26 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Kontrollstichprobe nach § 16 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes wird zu einem Anteil von höchstens 50 Prozent zufallsbasiert ausgewählt."
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
A. Rainer
Der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
A. Rainer
Anhang EU-Rechtsakte:
- 1.
- Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016; S. 14), die durch die Verordnung (EU) 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137) aufgehoben worden ist
- 2.
- Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/405 vom 13. Dezember 2024 (ABl. L 2025/405, 26.2.2025) geändert worden ist
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