§ 12 - Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)

V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 256
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 12 Angemessenheit und Zweckdienlichkeit der Regelungen für die Unternehmensführung


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Der Prüfer hat die Angemessenheit und Zweckdienlichkeit der Regelungen für die Unternehmensführung nach § 41 des Wertpapierinstitutsgesetzes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der mit dem Geschäftsmodell verbundenen Risiken und der Art, des Umfangs und der Komplexität der tatsächlich getätigten Geschäfte des Wertpapierinstituts zu beurteilen. 2Dabei ist nach § 38 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes bei Kleinen Wertpapierinstituten nur auf Risiken für die Kunden und auf Liquiditätsrisiken nach § 45 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes und bei Mittleren Wertpapierinstituten zusätzlich auf Risiken für den Markt und auf Risiken für das Wertpapierinstitut nach § 45 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes einzugehen.

(2) Der Prüfer hat zu beurteilen, ob

1.
das Wertpapierinstitut über eine klare Organisationsstruktur mit klar bestimmten, transparenten und widerspruchsfreien Berichtslinien verfügt,

2.
die Regelungen, Strategien und Verfahren zur Ermittlung der Risikotragfähigkeit des Wertpapierinstituts eine vorsichtige Ermittlung der Risiken sowie der Risikodeckungspotenziale gewährleisten,

3.
die Verfahren zur Identifizierung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen das Wertpapierinstitut ausgesetzt ist oder die das Wertpapierinstitut für andere darstellt, wirksam sind,

4.
die Innenrevision nach Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in einer den getätigten Geschäften angemessenen Weise eingerichtet ist und ihre Aufgaben wirksam wahrnimmt,

5.
das interne Kontrollsystem angemessen, solide und wirksam ist und insbesondere über wirksame Risikomanagement- und Compliance-Funktionen verfügt,

6.
die Notfallplanung für die Systeme und Verfahren nach Artikel 21 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 angemessen und wirksam ist sowie

7.
die personelle Ausstattung und die Mittel für den Umgang mit den bedeutenden Risiken, denen das Wertpapierinstitut ausgesetzt ist, ausreichend sind.

(3) 1Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die Geschäftsleiter die Anforderungen nach § 20 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erfüllen und die Anforderungen nach § 20 Absatz 3 und 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes einhalten. 2Der Prüfer hat außerdem zu beurteilen, ob die Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane die Vorgaben nach § 21 Absatz 1 und 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes erfüllen und der Aufgabe nach § 21 Absatz 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes wirksam nachkommen.

(4) Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die Geschäftsleiter im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 43 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes nachgekommen sind und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 43 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes ausreichend Zeit gewidmet haben.

(5) 1Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die Strukturen des Wertpapierinstituts es seinem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ermöglichen, seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. 2Der Prüfer hat zu prüfen, ob ein Risiko- und ein Vergütungskontrollausschuss nach § 44 Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes eingerichtet wurden. 3Sofern diese Ausschüsse nicht eingerichtet wurden, hat er zu beurteilen, ob einer der in § 44 Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Gründe vorlag. 4Der Prüfer hat zudem zu beurteilen, ob für die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Risikoausschusses ein ausreichender Zugang zu allen Informationen sichergestellt ist, die die Risiken betreffen, denen das Wertpapierinstitut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung und der Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung zur Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Rahmen von Prüfungen V. v. 26. August 2026 BGBl. 2026 I Nr. 256 m.W.v. 11. September 2026

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Frühere Fassungen von § 12 WpIPrüfbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.09.2026Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung und der Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung zur Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Rahmen von Prüfungen
vom 26.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 256

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Zitierungen von § 12 WpIPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 WpIPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpIPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung und der Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung zur Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Rahmen von Prüfungen
V. v. 26.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 256
Artikel 1 WpIPrüfbVuaÄndV Änderung der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
... 41 Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung (EU) 2022/2554". 2. § 12 Absatz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: „4. die Innenrevision nach Artikel 24 ...


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