(2) Der Prüfer hat zu beurteilen, ob
- 1.
- das Wertpapierinstitut über eine klare Organisationsstruktur mit klar bestimmten, transparenten und widerspruchsfreien Berichtslinien verfügt,
- 2.
- die Regelungen, Strategien und Verfahren zur Ermittlung der Risikotragfähigkeit des Wertpapierinstituts eine vorsichtige Ermittlung der Risiken sowie der Risikodeckungspotenziale gewährleisten,
- 3.
- die Verfahren zur Identifizierung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen das Wertpapierinstitut ausgesetzt ist oder die das Wertpapierinstitut für andere darstellt, wirksam sind,
- 4.
- die Innenrevision nach Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in einer den getätigten Geschäften angemessenen Weise eingerichtet ist und ihre Aufgaben wirksam wahrnimmt,
- 5.
- das interne Kontrollsystem angemessen, solide und wirksam ist und insbesondere über wirksame Risikomanagement- und Compliance-Funktionen verfügt,
- 6.
- die Notfallplanung für die Systeme und Verfahren nach Artikel 21 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 angemessen und wirksam ist sowie
- 7.
- die personelle Ausstattung und die Mittel für den Umgang mit den bedeutenden Risiken, denen das Wertpapierinstitut ausgesetzt ist, ausreichend sind.
(5)
1Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die Strukturen des Wertpapierinstituts es seinem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ermöglichen, seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen.
2Der Prüfer hat zu prüfen, ob ein Risiko- und ein Vergütungskontrollausschuss nach
§ 44 Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes eingerichtet wurden.
3Sofern diese Ausschüsse nicht eingerichtet wurden, hat er zu beurteilen, ob einer der in
§ 44 Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Gründe vorlag.
4Der Prüfer hat zudem zu beurteilen, ob für die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Risikoausschusses ein ausreichender Zugang zu allen Informationen sichergestellt ist, die die Risiken betreffen, denen das Wertpapierinstitut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung und der Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung zur Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Rahmen von Prüfungen
V. v. 26.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 256