Artikel 12a - Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz (MPEUAnpG)

G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087
Geltung ab 26.05.2021, abweichend siehe Artikel 17
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Artikel 12a Änderung des Implantateregistergesetzes


Artikel 12a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Mai 2021 IRegG § 15, mWv. 26. Mai 2020 § 1, § 3, § 7, § 14, § 33, § 34, § 37

Das Implantateregistergesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2494) wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 26.05.2020

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33 wie folgt gefasst:

§ 33 Finanzierung durch Gebühren; Verordnungsermächtigung".

2.
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information" gestrichen.

3.
In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesministerium für Gesundheit" ersetzt.

4.
In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesministerium für Gesundheit" ersetzt.

5.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesministerium für Gesundheit" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesministerium für Gesundheit" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesministerium für Gesundheit" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesministerium für Gesundheit" ersetzt.

d)
In Absatz 5 werden die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesministerium für Gesundheit" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
In § 15 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „den Artikeln 64 bis 68 der Verordnung (EU) 2017/745" durch die Wörter „Kapitel VI der Verordnung (EU) 2017/745 und Kapitel 4 des Medizinprodukte-Durchführungsgesetzes" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 26.05.2020

7.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift zu § 33 wird wie folgt gefasst:

§ 33 Finanzierung durch Gebühren; Verordnungsermächtigung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium für Gesundheit erhebt für die Erbringung der nach diesem Gesetz oder nach den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwands."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Entgelte" durch das Wort „Gebühren" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 Satz 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, den Gebührenschuldner, die Gebührenbefreiungen, die Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, die Säumniszuschläge, die Verjährung und die Erstattung zu treffen. Die Gebührensätze oder Rahmensätze sind so zu bemessen, dass sie den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass eine Gebühr von dem Empfänger von Daten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 auch für eine Leistung erhoben werden kann, die nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe von demjenigen zu vertreten sind, der die Leistung veranlasst hat."

e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird das Wort „Entgelte" durch das Wort „Gebühren" ersetzt.

8.
In § 34 Absatz 2 wird das Wort „wird" durch das Wort „werden" und werden die Wörter „Entgelte nach § 33 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter „Gebühren nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.

9.
In § 37 Nummer 2 Buchstabe b wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) 2016/745" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Zitierungen von Artikel 12a MPEUAnpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12a MPEUAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPEUAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 MPEUAnpG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 26.05.2021)
... in Kraft. (5) Am 26. Mai 2020 treten in Kraft: 1. die Artikel 4b, 11a, 11b, 12a Nummer 1 bis 5 und 7 bis 9 , 2. Artikel 16a Absatz 1, 2, 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und in Buchstabe b die ...


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