Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 132 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
| |
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
| |
§ 132 Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen
§ 132 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Anwendung eines Abwicklungsinstruments darf nicht die Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen oder Bestimmungen berühren, wenn die Abwicklungsbehörde entweder
- 1.
- einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens auf ein anderes Unternehmen überträgt oder
- 2.
- die in § 113 genannten zusätzlichen Befugnisse nutzt, um die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Unternehmen Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder einen Begünstigten zur Vertragspartei zu machen.
(2) Eine Übertragung, Aufhebung oder Änderung nach Absatz 1 darf nicht
- 1.
- einen Übertragungsauftrag nach Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG widerrufen;
- 2.
- die rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen nach Maßgabe der Artikel 3 und 5 der Richtlinie 98/26/EG, die Nutzung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten nach Maßgabe des Artikels 4 der Richtlinie 98/26/EG oder den Schutz dinglicher Sicherheiten nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie 98/26/EG ändern oder infrage stellen.
Anzeige
Zitierungen von § 132 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 132 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 119 VSAG Befugnis zur zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten
... nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt sind. (3) Findet § 132 Anwendung, stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass alle Untersagungen, die im Rahmen der ...
§ 128 VSAG Schutzbestimmungen für Gegenparteien
... 1 bis 7 genannten Vereinbarungen jeweils angemessen ist, ergibt sich aus den §§ 129 bis 132 . (2) Die in Absatz 1 genannten Schutzmaßnahmen finden Anwendung, wenn ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/132_VSAG.htm
