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§ 133 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 133 Mitteilungspflichten



(1) Die Geschäftsleitung eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens unterrichtet unverzüglich die Aufsichtsbehörde, wenn sie zu der Einschätzung gelangt, dass das Unternehmen im Sinne von § 47 Absatz 4 ausfällt oder auszufallen droht.

(2) 1Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Abwicklungsbehörde über

1.
alle Mitteilungen, die nach Absatz 1 und nach den §§ 132, 134 und 135 des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingegangen sind;

2.
alle Maßnahmen, die die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse nach den §§ 42 und 43 dieses Gesetzes und nach den §§ 132 bis 135, 137 und 304 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen zu ergreifen verlangt;

3.
jede Verlängerung der Frist für die Sanierung nach § 134 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

2Die Aufsichtsbehörde übermittelt der Abwicklungsbehörde auch ein Exemplar des Sanierungsplans, den das in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannte Unternehmen nach § 134 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegt hat, ein Exemplar des Finanzierungsplans, den das in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannte Unternehmen nach § 135 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegt hat, und, sofern vorhanden, die Stellungnahme der Aufsichtsbehörde zu diesen Unterlagen.

(3) Gelangt die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass die in § 47 Absatz 1 Nummer 1 genannte Voraussetzung in Bezug auf ein in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genanntes Unternehmen vorliegt, informiert sie die jeweils andere Behörde sowie das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich.

(4) Liegt daneben auch die in § 47 Absatz 1 Nummer 2 genannte Voraussetzung vor, informieren die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde unverzüglich die folgenden Stellen:

1.
die Aufsichtsbehörden jedes Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt,

2.
die Abwicklungsbehörden jedes Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt,

3.
wenn das Unternehmen einem Sicherungssystem für Versicherungen angehört, dieses Sicherungssystem für Versicherungen, wenn dies erforderlich ist, damit das Sicherungssystem für Versicherungen seinen Zweck erfüllen kann,

4.
die Gruppenabwicklungsbehörde,

5.
die Gruppenaufsichtsbehörde,

6.
den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und den Ausschuss für Finanzstabilität und

7.
die Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie die Bundesanstalt als Aufsichtsbehörde nach § 6 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, sofern das Unternehmen Teil eines Finanzkonglomerats ist.



 

Zitierungen von § 133 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 133 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 55 VSAG Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
... Registrierung von Dokumenten bei einer anderen Behörde. (5) Die Anforderungen der §§ 133 und 134 sowie alle etwaigen Meldepflichten, die im Rechtsrahmen der Europäischen Union ...
§ 98 VSAG Ausschluss der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung
... zumutbar ist. (4) Ansprüche aus einem Sozialplan, der nach dem Zeitpunkt des § 133 Absatz 3 aufgestellt wird, sind von der Herabschreibung oder Umwandlung ausgenommen, soweit sie im ...
§ 134 VSAG Entscheidung der Abwicklungsbehörde
... Die Abwicklungsbehörde stellt nach Erhalt einer Mitteilung der Aufsichtsbehörde nach § 133 Absatz 3 oder auf eigene Initiative fest, ob die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf das betreffende in ...
§ 199 VSAG Bußgeldvorschriften
... 4, auch in Verbindung mit § 41, eine Maßnahme nicht duldet oder 4. entgegen § 133 Absatz 1 die Aufsichtsbehörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet. (2) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 5 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes, dass die dort genannten Anforderungen der §§ 133 und 134 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes für die Übertragung nicht ...
Artikel 3 VSAAG Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... sind, es sei denn, sie betreiben die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. (2) Sofern § 133 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes gilt, findet Absatz 1 keine Anwendung. § 317d Öffentliche Bekanntmachung bei ...