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§ 135 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 135 Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde


§ 135 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Abwicklungsbehörde informiert das in Abwicklung befindliche Unternehmen und folgende Stellen, soweit diese vorhanden und nicht mit der Abwicklungsbehörde identisch sind, über die Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme:

1.
die Aufsichtsbehörde des in Abwicklung befindlichen Unternehmens,

2.
die Aufsichtsbehörde einer Zweigniederlassung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens,

3.
die Deutsche Bundesbank,

4.
wenn das in Abwicklung befindliche Unternehmen einem Sicherungssystem für Versicherungen angehört, dieses Sicherungssystem,

5.
die Gruppenabwicklungsbehörde,

6.
das Bundesministerium der Finanzen,

7.
die Gruppenaufsichtsbehörde,

8.
den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und den Ausschuss für Finanzstabilität,

9.
die Europäische Kommission, die Europäische Zentralbank sowie die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde,

10.
die Systembetreiber eines Systems im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, bei dem das betroffene Unternehmen Teilnehmer ist, und

11.
die Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie die Bundesanstalt als Aufsichtsbehörde nach § 6 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, sofern das Unternehmen Teil eines Finanzkonglomerats ist.

(2) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde veröffentlichen auf ihren Internetseiten die Abwicklungsanordnung oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme, insbesondere in Bezug auf die Versicherungsnehmer, und etwaige Anordnungen nach den §§ 118 bis 120 zusammengefasst werden.

(3) 1Das in Abwicklung befindliche Unternehmen veröffentlicht die in Absatz 2 genannten Informationen auf seiner Internetseite. 2Die Informationen gelten als zu veröffentlichende Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.

(4) 1Wenn die Anteile, Eigentumstitel oder Schuldtitel des in Abwicklung befindlichen Unternehmens nicht für den Handel auf einem regulierten Markt zugelassen sind, stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass die Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 2 genannten Abwicklungsanordnung oder Bekanntmachung den Anteilseignern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Unternehmens übermittelt werden, die aufgrund der Register oder Datenbanken des in Abwicklung befindlichen Unternehmens, auf die die Abwicklungsbehörde Zugriff hat, bekannt sind. 2Die Abwicklungsbehörde kann das in Abwicklung befindliche Unternehmen, einen Erwerber oder ein Brückenunternehmen anweisen, die Übermittlung nach Satz 1 vorzunehmen.

(5) Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite und im Bundesanzeiger, dass die Abwicklungsmaßnahmen beendet sind.



 

Zitierungen von § 135 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 135 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 124 VSAG Sonderverwaltung
... die Aufhebung der Übertragung von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen. § 135 Absatz 2 und § 136 Absatz 4 gelten entsprechend. (3) Der Sonderverwalter ...