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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 120 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 120 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
§ 120 wird in 11 Vorschriften zitiert
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde das Recht einer Partei, einen Vertrag mit einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen zu beenden, aussetzen für den Zeitraum ab der öffentlichen Bekanntmachung dieser Aussetzung nach § 137 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntmachung folgenden Geschäftstages, sofern die Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann das Recht einer Partei, einen Vertrag mit einem Unternehmen zu beenden, das derselben Gruppe angehört wie ein in Abwicklung befindliches Unternehmen, aussetzen für den Zeitraum ab der öffentlichen Bekanntmachung nach § 137 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntmachung folgenden Geschäftstages in dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen, mit dem der betreffende Vertrag besteht, seinen Sitz hat, wenn
- 1.
- die Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen garantiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt wird,
- 2.
- das Beendigungsrecht ausschließlich an das Vorliegen von Insolvenzgründen oder das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen oder die Anordnung oder Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen anknüpft oder
- 3.
- für den Fall, dass eine Übertragung in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Unternehmen angeordnet wurde oder angeordnet werden kann,
- a)
- alle mit diesem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen wurden und von ihm übernommen oder auf ihn übertragen und von ihm übernommen werden können oder
- b)
- die Abwicklungsbehörde einen anderweitigen Schutz der Ansprüche der anderen Vertragsparteien bewirken kann.
(3) Eine Anordnung nach Absatz 1 oder 2 erfolgt nicht gegenüber
- 1.
- Teilnehmern von Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes oder Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes,
- 2.
- zentralen Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes, die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Europäischen Union zugelassen sind, und
- 3.
- zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt sind.
(4) 1Eine Vertragspartei kann vor Ablauf des in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Zeitraums von einem Beendigungsrecht Gebrauch machen, wenn sie von der Abwicklungsbehörde die Mitteilung erhält, dass die mit dem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten weder auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden noch Gegenstand des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung sind. 2Auf eine Mitteilung nach Satz 1 besteht kein Anspruch.
(5) Eine Vertragspartei kann nach Ablauf des in Absatz 1 oder in Absatz 2 genannten Zeitraums, sofern keine Mitteilung nach Absatz 4 ergangen ist, von einem Beendigungsrecht Gebrauch machen, wenn
- 1.
- in Fällen, in denen die mit dem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen wurden, die vertraglichen Voraussetzungen auch nach Übertragung an den übernehmenden Rechtsträger noch vorliegen;
- 2.
- in Fällen, in denen die mit dem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten bei dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen verbleiben und die Abwicklungsbehörde das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung nicht für den in § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Zweck auf das in Abwicklung befindliche Unternehmen angewandt hat, die vertraglichen Voraussetzungen für eine Beendigung des Vertrags bei Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums noch vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für sämtliche vergleichbaren Beendigungstatbestände, die sich in Bezug auf einen Vertrag mit einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ergeben.
Zitierungen von § 120 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 120 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... Abwicklungsziele zu erreichen; 2. Abwicklungsbefugnis: eine der in den §§ 109 bis 124 genannten Befugnisse; 3. Abwicklungsbehörde: eine von einem Mitgliedstaat ...
§ 55 VSAG Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
... 2. Maßnahmen aufgrund ihrer Befugnisse nach den §§ 109 bis 114, 116, 118 bis 120 und 122 bis 124 treffen und diese Maßnahmen in, neben oder, außer in den Fällen ...
§ 113 VSAG Zusätzliche Befugnisse
... oder Anstellungsvertrag zu kündigen; 2. vorbehaltlich der §§ 118 bis 120 das Recht einer Vertragspartei, von ihren vertraglich vorgesehenen Rechten Gebrauch zu machen, ...
§ 117 VSAG Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen
... einer vertraglichen Verpflichtung im Sinne der Absätze 1, 2 und 4 sowie des § 120 Absatz 1 dar. (6) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 gelten als Eingriffsnormen im Sinne ...
§ 121 VSAG Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung
... von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten nach den §§ 118 bis 120 auf die Verbindlichkeit des Unternehmens angewandt werden können, und 2. sich mit ... und 2. sich mit einer in Ausübung der Befugnisse nach den §§ 118 bis 120 ergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten im Sinne des ... zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vorsehen, für die die §§ 117, 118, 119 oder 120 gelten würden, falls der Finanzkontrakt dem Recht eines Mitgliedstaats unterläge. ... dies die Abwicklungsbehörde nicht, ihre Befugnisse nach den §§ 117, 118, 119 oder 120 in Bezug auf den jeweiligen Finanzkontrakt ...
§ 135 VSAG Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde
... in Bezug auf die Versicherungsnehmer, und etwaige Anordnungen nach den §§ 118 bis 120 zusammengefasst werden. (3) Das in Abwicklung befindliche Unternehmen ...
§ 144 VSAG Widerspruch
... 55 oder 108, 2. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, 3. der Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach ...
§ 145 VSAG Anfechtungsklage
... 55 oder 108, 2. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, 3. die Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach ... 55 oder 108, 10. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, 11. die Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach ...
§ 146 VSAG Vollzugsfolgen
... 108 oder von der Aufhebung von Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124 unberührt. Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt ... 55 oder 108 oder durch Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124 entstanden ...
§ 147 VSAG Anhörung
... anderes ergibt, 6. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, soweit sich aus § 50 Absatz 4 nichts anderes ergibt, 7. der Anerkennung ...
§ 165 VSAG Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
... 3. zur Ausübung der Befugnisse nach den §§ 118 bis 120 in Bezug auf die Rechte der Parteien eines Vertrags mit einem in Absatz 2 genannten Unternehmen, ...
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