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§ 136 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 136 Inhalt der Abwicklungsanordnung



(1) 1Die Abwicklungsanordnung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.
den Namen oder die Firma und den Sitz

a)
des in Abwicklung befindlichen Unternehmens und

b)
des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers bei Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente nach § 62;

2.
Angaben zu den eingesetzten Abwicklungsinstrumenten, insbesondere

a)
die Angabe der Übertragungsgegenstände im Fall des § 62 und

b)
die Angabe der betroffenen relevanten Kapitalinstrumente, Schuldtitel und Verbindlichkeiten im Fall des § 96;

3.
den Abwicklungsstichtag;

4.
sofern einschlägig, Angaben zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 64;

5.
sofern einschlägig, Angaben zur Gegenleistung oder zur Ausgleichsverbindlichkeit nach § 65;

6.
sofern bereits bekannt, Angaben nach § 57;

7.
Vorbehalte einer Rückübertragung nach den §§ 83 und 89.

2In Bezug auf Satz 1 Nummer 2 reicht jeweils eine gattungsmäßige Bezeichnung aus.

(2) 1Sieht die Abwicklungsanordnung vor, dass als Gegenleistung Anteile am übernehmenden Rechtsträger zu gewähren sind, muss sie die folgenden Angaben enthalten:

1.
Angaben zur Ausstattung und zur Anzahl der zu gewährenden Anteile am übernehmenden Rechtsträger,

2.
Angaben zur Bestimmung des Werts der Gesamtheit der Übertragungsgegenstände zum Zeitpunkt des § 67, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung von Ausstattung und Anzahl der als Gegenleistung gewährten Anteile, und

3.
Angaben zu den Methoden und den Annahmen, die der Bestimmung des Werts nach Nummer 2 zugrunde gelegt wurden.

2Besteht die Gegenleistung aus Schuldtiteln des übernehmenden Rechtsträgers, gilt Satz 1 entsprechend. 3Besteht die Gegenleistung aus einer Geldleistung, ist anstelle der Angaben nach Satz 1 der Umfang der zu gewährenden Geldleistung anzugeben. 4Ist eine Ausgleichsverbindlichkeit vorgesehen, ist anstelle der Angaben nach Satz 1 der Betrag des Ausgleichs anzugeben. 5Wird eine vorläufige Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit festgesetzt, ist anstelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 auf die Vorläufigkeit und auf das Verfahren zur Bestimmung der endgültigen Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit hinzuweisen.

(3) Sieht die Abwicklungsanordnung die Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung vor, muss sie folgende Angaben enthalten:

1.
Angaben zu der Anwendung des Instruments auf die Eigentümer von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und auf die Inhaber von Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1;

2.
Angaben zu der prozentualen Höhe der Herabschreibung von Eigenmitteln der Qualitätsklassen 1 und 2;

3.
Angaben zu der prozentualen Höhe der Herabschreibung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, gruppiert nach Kategorien von Verbindlichkeiten;

4.
Angaben zu der Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten, Schuldtiteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;

5.
Angaben zu den Eigentümern von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und zu den Inhabern von anderen Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1 nach Ausübung des Instruments der Umwandlung.

(4) 1Wenn die Abwicklungsanordnung gesellschaftsrechtliche Maßnahmen enthält, die eintragungspflichtig sind, sind diese in der Abwicklungsanordnung gesondert aufzuführen. 2Soweit in § 68 Absatz 2 und 4 nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Abwicklungsbehörde berechtigt, die erforderlichen Eintragungen beim Handelsregister zu beantragen.



 

Zitierungen von § 136 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 136 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 55 VSAG Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
... Maßnahmen treffen, insbesondere kann sie 1. in einer Abwicklungsanordnung nach § 136 die Anwendung folgender Abwicklungsinstrumente anordnen: a) das Instrument des ... 1 bis 12 sowie der §§ 113 und 114, auch in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung nach § 136 anordnen. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, die neben oder in ...
§ 62 VSAG Übertragung
... kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts und der §§ 136 und 137 in der Abwicklungsanordnung anordnen, dass 1. die von dem in Abwicklung ...
§ 124 VSAG Sonderverwaltung
... von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen. § 135 Absatz 2 und § 136 Absatz 4 gelten entsprechend. (3) Der Sonderverwalter unterliegt bei der Wahrnehmung ...