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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 136 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 136 Inhalt der Abwicklungsanordnung
§ 136 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Abwicklungsanordnung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- den Namen oder die Firma und den Sitz
- a)
- des in Abwicklung befindlichen Unternehmens und
- b)
- des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers bei Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente nach § 62;
- 2.
- Angaben zu den eingesetzten Abwicklungsinstrumenten, insbesondere
- 3.
- den Abwicklungsstichtag;
- 4.
- sofern einschlägig, Angaben zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 64;
- 5.
- sofern einschlägig, Angaben zur Gegenleistung oder zur Ausgleichsverbindlichkeit nach § 65;
- 6.
- sofern bereits bekannt, Angaben nach § 57;
- 7.
- Vorbehalte einer Rückübertragung nach den §§ 83 und 89.
(2) 1Sieht die Abwicklungsanordnung vor, dass als Gegenleistung Anteile am übernehmenden Rechtsträger zu gewähren sind, muss sie die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- Angaben zur Ausstattung und zur Anzahl der zu gewährenden Anteile am übernehmenden Rechtsträger,
- 2.
- Angaben zur Bestimmung des Werts der Gesamtheit der Übertragungsgegenstände zum Zeitpunkt des § 67, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung von Ausstattung und Anzahl der als Gegenleistung gewährten Anteile, und
- 3.
- Angaben zu den Methoden und den Annahmen, die der Bestimmung des Werts nach Nummer 2 zugrunde gelegt wurden.
(3) Sieht die Abwicklungsanordnung die Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung vor, muss sie folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Angaben zu der Anwendung des Instruments auf die Eigentümer von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und auf die Inhaber von Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1;
- 2.
- Angaben zu der prozentualen Höhe der Herabschreibung von Eigenmitteln der Qualitätsklassen 1 und 2;
- 3.
- Angaben zu der prozentualen Höhe der Herabschreibung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, gruppiert nach Kategorien von Verbindlichkeiten;
- 4.
- Angaben zu der Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten, Schuldtiteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;
- 5.
- Angaben zu den Eigentümern von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und zu den Inhabern von anderen Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1 nach Ausübung des Instruments der Umwandlung.
(4) 1Wenn die Abwicklungsanordnung gesellschaftsrechtliche Maßnahmen enthält, die eintragungspflichtig sind, sind diese in der Abwicklungsanordnung gesondert aufzuführen. 2Soweit in § 68 Absatz 2 und 4 nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Abwicklungsbehörde berechtigt, die erforderlichen Eintragungen beim Handelsregister zu beantragen.
Zitierungen von § 136 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 136 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 55 VSAG Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
... Maßnahmen treffen, insbesondere kann sie 1. in einer Abwicklungsanordnung nach § 136 die Anwendung folgender Abwicklungsinstrumente anordnen: a) das Instrument des ... 1 bis 12 sowie der §§ 113 und 114, auch in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung nach § 136 anordnen. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, die neben oder in ...
§ 62 VSAG Übertragung
... kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts und der §§ 136 und 137 in der Abwicklungsanordnung anordnen, dass 1. die von dem in Abwicklung ...
§ 124 VSAG Sonderverwaltung
... von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen. § 135 Absatz 2 und § 136 Absatz 4 gelten entsprechend. (3) Der Sonderverwalter unterliegt bei der Wahrnehmung ...
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