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Kapitel 6 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)


Teil 3 Abwicklung

Kapitel 6 Verfahrenspflichten

§ 133 Mitteilungspflichten



(1) Die Geschäftsleitung eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens unterrichtet unverzüglich die Aufsichtsbehörde, wenn sie zu der Einschätzung gelangt, dass das Unternehmen im Sinne von § 47 Absatz 4 ausfällt oder auszufallen droht.

(2) 1Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Abwicklungsbehörde über

1.
alle Mitteilungen, die nach Absatz 1 und nach den §§ 132, 134 und 135 des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingegangen sind;

2.
alle Maßnahmen, die die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse nach den §§ 42 und 43 dieses Gesetzes und nach den §§ 132 bis 135, 137 und 304 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen zu ergreifen verlangt;

3.
jede Verlängerung der Frist für die Sanierung nach § 134 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

2Die Aufsichtsbehörde übermittelt der Abwicklungsbehörde auch ein Exemplar des Sanierungsplans, den das in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannte Unternehmen nach § 134 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegt hat, ein Exemplar des Finanzierungsplans, den das in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannte Unternehmen nach § 135 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegt hat, und, sofern vorhanden, die Stellungnahme der Aufsichtsbehörde zu diesen Unterlagen.

(3) Gelangt die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass die in § 47 Absatz 1 Nummer 1 genannte Voraussetzung in Bezug auf ein in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genanntes Unternehmen vorliegt, informiert sie die jeweils andere Behörde sowie das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich.

(4) Liegt daneben auch die in § 47 Absatz 1 Nummer 2 genannte Voraussetzung vor, informieren die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde unverzüglich die folgenden Stellen:

1.
die Aufsichtsbehörden jedes Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt,

2.
die Abwicklungsbehörden jedes Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt,

3.
wenn das Unternehmen einem Sicherungssystem für Versicherungen angehört, dieses Sicherungssystem für Versicherungen, wenn dies erforderlich ist, damit das Sicherungssystem für Versicherungen seinen Zweck erfüllen kann,

4.
die Gruppenabwicklungsbehörde,

5.
die Gruppenaufsichtsbehörde,

6.
den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und den Ausschuss für Finanzstabilität und

7.
die Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie die Bundesanstalt als Aufsichtsbehörde nach § 6 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, sofern das Unternehmen Teil eines Finanzkonglomerats ist.


§ 134 Entscheidung der Abwicklungsbehörde



(1) Die Abwicklungsbehörde stellt nach Erhalt einer Mitteilung der Aufsichtsbehörde nach § 133 Absatz 3 oder auf eigene Initiative fest, ob die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf das betreffende in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannte Unternehmen vorliegen.

(2) 1Die Entscheidung darüber, ob Abwicklungsmaßnahmen hinsichtlich eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens eingeleitet werden, enthält die Gründe für diese Entscheidung. 2Die Entscheidung, eine Abwicklungsmaßnahme einzuleiten, enthält darüber hinaus Informationen über

1.
die Abwicklungsmaßnahme und

2.
gegebenenfalls die Festlegung, dass ein Antrag auf Liquidation zu stellen ist, ein Verwalter zu bestellen ist oder im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens eine andere Maßnahme zu treffen ist.


§ 135 Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde


§ 135 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Abwicklungsbehörde informiert das in Abwicklung befindliche Unternehmen und folgende Stellen, soweit diese vorhanden und nicht mit der Abwicklungsbehörde identisch sind, über die Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme:

1.
die Aufsichtsbehörde des in Abwicklung befindlichen Unternehmens,

2.
die Aufsichtsbehörde einer Zweigniederlassung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens,

3.
die Deutsche Bundesbank,

4.
wenn das in Abwicklung befindliche Unternehmen einem Sicherungssystem für Versicherungen angehört, dieses Sicherungssystem,

5.
die Gruppenabwicklungsbehörde,

6.
das Bundesministerium der Finanzen,

7.
die Gruppenaufsichtsbehörde,

8.
den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und den Ausschuss für Finanzstabilität,

9.
die Europäische Kommission, die Europäische Zentralbank sowie die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde,

10.
die Systembetreiber eines Systems im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, bei dem das betroffene Unternehmen Teilnehmer ist, und

11.
die Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie die Bundesanstalt als Aufsichtsbehörde nach § 6 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, sofern das Unternehmen Teil eines Finanzkonglomerats ist.

(2) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde veröffentlichen auf ihren Internetseiten die Abwicklungsanordnung oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme, insbesondere in Bezug auf die Versicherungsnehmer, und etwaige Anordnungen nach den §§ 118 bis 120 zusammengefasst werden.

(3) 1Das in Abwicklung befindliche Unternehmen veröffentlicht die in Absatz 2 genannten Informationen auf seiner Internetseite. 2Die Informationen gelten als zu veröffentlichende Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.

(4) 1Wenn die Anteile, Eigentumstitel oder Schuldtitel des in Abwicklung befindlichen Unternehmens nicht für den Handel auf einem regulierten Markt zugelassen sind, stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass die Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 2 genannten Abwicklungsanordnung oder Bekanntmachung den Anteilseignern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Unternehmens übermittelt werden, die aufgrund der Register oder Datenbanken des in Abwicklung befindlichen Unternehmens, auf die die Abwicklungsbehörde Zugriff hat, bekannt sind. 2Die Abwicklungsbehörde kann das in Abwicklung befindliche Unternehmen, einen Erwerber oder ein Brückenunternehmen anweisen, die Übermittlung nach Satz 1 vorzunehmen.

(5) Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite und im Bundesanzeiger, dass die Abwicklungsmaßnahmen beendet sind.


§ 136 Inhalt der Abwicklungsanordnung



(1) 1Die Abwicklungsanordnung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.
den Namen oder die Firma und den Sitz

a)
des in Abwicklung befindlichen Unternehmens und

b)
des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers bei Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente nach § 62;

2.
Angaben zu den eingesetzten Abwicklungsinstrumenten, insbesondere

a)
die Angabe der Übertragungsgegenstände im Fall des § 62 und

b)
die Angabe der betroffenen relevanten Kapitalinstrumente, Schuldtitel und Verbindlichkeiten im Fall des § 96;

3.
den Abwicklungsstichtag;

4.
sofern einschlägig, Angaben zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 64;

5.
sofern einschlägig, Angaben zur Gegenleistung oder zur Ausgleichsverbindlichkeit nach § 65;

6.
sofern bereits bekannt, Angaben nach § 57;

7.
Vorbehalte einer Rückübertragung nach den §§ 83 und 89.

2In Bezug auf Satz 1 Nummer 2 reicht jeweils eine gattungsmäßige Bezeichnung aus.

(2) 1Sieht die Abwicklungsanordnung vor, dass als Gegenleistung Anteile am übernehmenden Rechtsträger zu gewähren sind, muss sie die folgenden Angaben enthalten:

1.
Angaben zur Ausstattung und zur Anzahl der zu gewährenden Anteile am übernehmenden Rechtsträger,

2.
Angaben zur Bestimmung des Werts der Gesamtheit der Übertragungsgegenstände zum Zeitpunkt des § 67, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung von Ausstattung und Anzahl der als Gegenleistung gewährten Anteile, und

3.
Angaben zu den Methoden und den Annahmen, die der Bestimmung des Werts nach Nummer 2 zugrunde gelegt wurden.

2Besteht die Gegenleistung aus Schuldtiteln des übernehmenden Rechtsträgers, gilt Satz 1 entsprechend. 3Besteht die Gegenleistung aus einer Geldleistung, ist anstelle der Angaben nach Satz 1 der Umfang der zu gewährenden Geldleistung anzugeben. 4Ist eine Ausgleichsverbindlichkeit vorgesehen, ist anstelle der Angaben nach Satz 1 der Betrag des Ausgleichs anzugeben. 5Wird eine vorläufige Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit festgesetzt, ist anstelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 auf die Vorläufigkeit und auf das Verfahren zur Bestimmung der endgültigen Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit hinzuweisen.

(3) Sieht die Abwicklungsanordnung die Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung vor, muss sie folgende Angaben enthalten:

1.
Angaben zu der Anwendung des Instruments auf die Eigentümer von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und auf die Inhaber von Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1;

2.
Angaben zu der prozentualen Höhe der Herabschreibung von Eigenmitteln der Qualitätsklassen 1 und 2;

3.
Angaben zu der prozentualen Höhe der Herabschreibung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, gruppiert nach Kategorien von Verbindlichkeiten;

4.
Angaben zu der Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten, Schuldtiteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;

5.
Angaben zu den Eigentümern von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und zu den Inhabern von anderen Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1 nach Ausübung des Instruments der Umwandlung.

(4) 1Wenn die Abwicklungsanordnung gesellschaftsrechtliche Maßnahmen enthält, die eintragungspflichtig sind, sind diese in der Abwicklungsanordnung gesondert aufzuführen. 2Soweit in § 68 Absatz 2 und 4 nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Abwicklungsbehörde berechtigt, die erforderlichen Eintragungen beim Handelsregister zu beantragen.


§ 137 Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung



1Die Abwicklungsanordnung ergeht als Allgemeinverfügung. 2Einer gesonderten Bekanntgabe an die Beteiligten bedarf es genauso wenig wie einer gesonderten Zuleitung an den zuständigen Betriebsrat.