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§ 137 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 137 Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen in besonderen Fällen



(1) Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21 und 22 können abweichend von § 24 Absatz 1 bis zum 17. Januar 2024 auch durchgeführt werden von

1.
einem Arzt oder einer Ärztin, der oder die hierzu vor dem 18. Januar 2022 von der Berufsgenossenschaft auf Grundlage binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften ermächtigt worden ist, im Rahmen der Geltung der bis zum 17. Januar 2022 erteilten Ermächtigungen,

2.
einem Arzt oder einer Ärztin des betriebsärztlichen Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder

3.
einem Arzt oder einer Ärztin eines hafenärztlichen Dienstes.

(2) Eine Ermächtigung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, die vor dem 18. Januar 2024 abläuft, kann nach den Voraussetzungen und dem Verfahren des § 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 6a Abschnitt 2 in eine Zulassung nach § 24 Absatz 1 umgewandelt werden.





 

Frühere Fassungen von § 137 BinSchPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.04.2023Artikel 3 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
vom 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 137 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 137 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... in eine Zulassung § 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a, auch i. V. m. § 137 Absatz 2 , BinSchPersV § 4.01 Nummer 2 RheinSchPersV, § 5 Absatz 1 i. V. m. § 2 ... m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a, auch i. V. m. § 137 Absatz 2 , BinSchPersV 373 - 467 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Artikel 4 1. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 2, § 132 Absatz 1 und 2, § 133 Absatz 1, 2 und 4, § 137 Absatz 1 , § 139 Absatz 1 und § 142 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „bis zum 17. ...

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... und Umtausch der Radarpatente und Radarbescheinigungen". b) Die Angabe zu § 137 wird wie folgt gefasst: „§ 137 Durchführung von ... b) Die Angabe zu § 137 wird wie folgt gefasst: „ § 137 Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen in besonderen Fällen". c) ... von Tauglichkeitsuntersuchungen in besonderen Fällen". c) Nach der Angabe zu § 137 wird folgende Angabe zu § 138 eingefügt: „§ 138 Fortgelten von ... f) Die Angabe zu Anlage 32 wird wie folgt gefasst: „Anlage 32 (zu § 137 Absatz 2 ) (weggefallen)". 2. § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:  ... 2032 gegen eine besondere Berechtigung für Radar umgetauscht werden." 42. § 137 wird wie folgt gefasst: „§ 137 Durchführung von ... umgetauscht werden." 42. § 137 wird wie folgt gefasst: „ § 137 Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen in besonderen Fällen (1) ... 2 in eine Zulassung nach § 24 Absatz 1 umgewandelt werden." 43. Nach § 137 wird folgender § 138 eingefügt: „§ 138 Fortgelten von ...
Artikel 4 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... in eine Zulassung § 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a, auch i. V. m. § 137 Absatz 2 , BinSchPersV § 4.01 Nummer 2 RheinSchPersV, § 5 Absatz 1 i. V. m. § 2 ... § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a, auch i. V. m. § 137 Absatz 2 , BinSchPersV 373 - 467  ...

Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144
Artikel 2 BinSchPersVEV 2021 Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... zur Durchführung ärztlicher Tauglichkeitsuntersuchungen § 137 Absatz 2 i. V. m. Anlage 32 BinSchPersV 373 - 467  ...