1Die nach
§ 14 Satz 1 verpflichteten Personen haben der zuständigen Behörde sämtliche in geologischen Untersuchungen gewonnenen Proben und geologische Daten vor deren Entledigung oder Löschung anzubieten, insbesondere:
- 1.
- sämtliche Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben sowie
- 2.
- solche geologische Daten,
- a)
- die der zuständigen Behörde nach § 3 des Lagerstättengesetzes hätten übermittelt werden müssen,
- b)
- die der zuständigen Behörde nach § 8 Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 hätten übermittelt werden müssen,
- c)
- die auf Grund einer Erklärung nach § 11 Absatz 2 bei einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Person verblieben sind oder
- d)
- die auf Grund einer Befreiung nach § 11 Absatz 3 bei der nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 verblieben sind.
2Vor der Verbringung von Bohrkernen sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben an einen Ort außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sind diese Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben der zuständigen Behörde nach Satz 1 anzubieten.
3Die zuständige Behörde entscheidet spätestens zwei Monate nach dem Angebot nach Satz 1 oder Satz 2, ob die Proben oder geologischen Daten an sie zu übermitteln sind.
4Proben oder geologische Daten zu potenziellen Wirtsgesteinen gemäß
Standortauswahlgesetz, die nach Mitteilung durch den Vorhabenträger nach dem
Standortauswahlgesetz für das Standortauswahlverfahren benötigt werden können, müssen von der zuständigen Behörde übernommen werden.
5Die Kosten für die Übermittlung der Proben oder geologischen Daten trägt die zuständige Behörde.