§ 13 - Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)

§ 13 Verbot bestimmter Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen


§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Hersteller dürfen weder Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellen noch, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024, verpackte Produkte auspacken, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 1 Satz 1 registriert sind. 2Sie dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht im Bundesgebiet bereitstellen oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024, verpackte Produkte auspacken, wenn sie sich mit diesen Verpackungen nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben.

(2) 1Hersteller dürfen Verpackungen nach § 11 Nummer 4, § 39 Absatz 1 Satz 1 und Verpackungen, die nach § 46 Absatz 1 Satz 1 einer Pfandpflicht unterliegen, nicht im Bundesgebiet bereitstellen oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024, verpackte Produkte auspacken, wenn sie nicht nach § 19 Absatz 1 Satz 1 zugelassen sind. 2Satz 1 gilt nicht, soweit ein Hersteller die Erfüllung seiner erweiterten Herstellerverantwortung einer nach § 22 zugelassenen sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung in seinem Namen übertragen hat.

(3) 1Vertreiber dürfen Verpackungen im Bundesgebiet nicht bereitstellen, wenn die Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 1 Satz 1 registriert sind. 2Sie dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht im Bundesgebiet bereitstellen, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben. 3Sie dürfen Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 nicht im Bundesgebiet bereitstellen, wenn die Hersteller nicht nach § 19 Absatz 1 zugelassen sind oder die Erfüllung ihrer erweiterten Herstellerverantwortung an eine nach § 22 zugelassene Organisation in ihrem Namen übertragen haben.

(4) 1Fulfilment-Dienstleister dürfen keine der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 in der Fassung vom 12. August 2026 genannten Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen oder verpackte Produkte erbringen, wenn die Hersteller dieser Verpackungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 1 Satz 1 registriert sind. 2Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2065 und Artikel 45 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit den Absätzen 7 bis 9, der Verordnung (EU) 2025/40 sind zu beachten. 3Die Zentrale Stelle Verpackungsregister stellt zum Abgleich der Informationen, die Fulfilment-Dienstleister nach Satz 1 und Anbieter von Online-Plattformen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2065 einzuholen haben, einen automatisierten Datenabgleich mit den hierfür benötigten Registerdaten bereit.

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Zitierungen von § 13 VerpackDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 VerpackDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerpackDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 VerpackDG Aufgaben
... der Daten nach den §§ 9, 10 und 25, den automatisierten Datenabgleich nach § 13 Absatz 4 Satz 3 , die Zulassung von Herstellern nach § 19, die Zulassung von sonstigen Organisationen für ...
§ 66 VerpackDG Bußgeldvorschriften
... oder nicht rechtzeitig übermittelt, 8. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 45 Absatz 1 oder 2 eine Verpackung bereitstellt oder ein Produkt auspackt,  ... 45 Absatz 1 oder 2 eine Verpackung bereitstellt oder ein Produkt auspackt, 9. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit erbringt, 10. ohne Zulassung nach § 20 Absatz 1 ...


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