(1)
1Hersteller dürfen weder Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellen noch, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der
Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024, verpackte Produkte auspacken, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 registriert sind.
2Sie dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht im Bundesgebiet bereitstellen oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der
Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024, verpackte Produkte auspacken, wenn sie sich mit diesen Verpackungen nicht nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben.
(2)
1Hersteller dürfen Verpackungen nach
§ 11 Nummer 4,
§ 39 Absatz 1 Satz 1 und Verpackungen, die nach
§ 46 Absatz 1 Satz 1 einer Pfandpflicht unterliegen, nicht im Bundesgebiet bereitstellen oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der
Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024, verpackte Produkte auspacken, wenn sie nicht nach
§ 19 Absatz 1 Satz 1 zugelassen sind.
2Satz 1 gilt nicht, soweit ein Hersteller die Erfüllung seiner erweiterten Herstellerverantwortung einer nach
§ 22 zugelassenen sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung in seinem Namen übertragen hat.
(3)
1Vertreiber dürfen Verpackungen im Bundesgebiet nicht bereitstellen, wenn die Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 registriert sind.
2Sie dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht im Bundesgebiet bereitstellen, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben.
3Sie dürfen Verpackungen nach
§ 39 Absatz 1 Satz 1 nicht im Bundesgebiet bereitstellen, wenn die Hersteller nicht nach
§ 19 Absatz 1 zugelassen sind oder die Erfüllung ihrer erweiterten Herstellerverantwortung an eine nach
§ 22 zugelassene Organisation in ihrem Namen übertragen haben.
§ 66 VerpackDG Bußgeldvorschriften ... oder nicht rechtzeitig übermittelt, 8. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 45 Absatz 1 oder 2 eine Verpackung bereitstellt oder ein Produkt auspackt, ... 45 Absatz 1 oder 2 eine Verpackung bereitstellt oder ein Produkt auspackt, 9. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit erbringt, 10. ohne Zulassung nach § 20 Absatz 1 ...