Tools:
Update via:
§ 141 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)
Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
|
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
|
§ 141 Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2
1Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 ein Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin auszustellen, wenn die antragstellende Person eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D2, die vor dem 18. Januar 2022 ausgestellt worden ist, vorlegt und ihre Identität nachweist. 2Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Aktualisierung und Vereinfachung von schifffahrtsrechtlichen Vorschriften V. v. 17. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 381 m.W.v. 31. Dezember 2025
Frühere Fassungen von § 141 BinSchPersV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 31.12.2025 | Artikel 2 Verordnung zur Aktualisierung und Vereinfachung von schifffahrtsrechtlichen Vorschriften vom 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381 |
| aktuell vorher | 01.05.2024 | Artikel 4 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts vom 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100 |
| aktuell | vor 01.05.2024 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 141 BinSchPersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 141 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchPersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
Artikel 4 1. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... nach § 28 Absatz 6 Satz 2 nach Fahrtantritt vorgenommen werden." 6. Folgender § 143 wird angefügt: „§ 143 Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 ... werden." 6. Folgender § 143 wird angefügt: „ § 143 Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2 Ein Wasserstraßen- und ...
Verordnung zur Aktualisierung und Vereinfachung von schifffahrtsrechtlichen Vorschriften
V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381
Artikel 2 SchiffRAuVV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... 140 Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren § 141 Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2 § 142 Erwerb der ... hat." 14. § 138 wird gestrichen. 15. Die §§ 139 bis 141 werden zu den §§ 137 bis 139. 16. § 142 wird zu § 140 und Absatz 2 ... maritime Wasserstraßen." 17. Die §§ 143 und 144 werden zu den §§ 141 bis 142. 18. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird durch ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242
Artikel 6 2. BinSchUOuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... Nach der Angabe zu § 142 werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 143 Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2 § 144 Erwerb der ... b) In Absatz 2 wird die Angabe „(2)" gestrichen. 10. Nach § 143 wird der folgende § 144 eingefügt: „§ 144 Erwerb der besonderen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/141_BinSchPersV.htm
